Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

fassung vom 18. April 1999 ist das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) in getrennten Artikeln festgeschrieben. Seither differenziert das Bundesgericht klar zwischen Rechtsgleichheit und Willkürverbot auch in der Rechtsetzung.13Mit den Worten des Bundesgerichts gesprochen: «Ein 
Erlassist willkürlichim Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das 
Rechtsgleichheitsgebotgemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht er- sichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, 
[…].»14 3.Rechtsgleichheit a)Prüfungsschema bei der Gesetzesprüfung am allgemeinen Gleichheitssatz Die Prüfung eines Erlasses im Hinblick auf das Rechtsgleichheitsgebot hat zweistufig zu erfolgen. In 
einemersten Schrittwird geprüft, ob 250Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots Erw. 3a; BGE 122 I 18 Erw. 2b; BGE 123 II 16 Erw. 6a. Vgl. zu alldem auch Müller G., Gleichheitssatz, S. 43; Müller G., Art. 4 aBV, Rz 30 jeweils mit Rechtspre - chungs hinweisen; Auer/Malinverni/Hottelier, Band II, Rz 1087 ff. 13Die Unterscheidung zwischen Rechtsgleichheit und Willkürverbot findet allerdings auch in der neuen Formelvariante nicht immer konsequent statt. Vgl. etwa: BGE 128 V 95 Erw. 5a, wo es heisst: «Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst al- lerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklosist oder wenn sie rechtliche Unterschei- dungentrifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen […].» Vgl. ferner etwa: BGE 126 V 468 Erw. 5b; BGE 127 V 1 Erw. 5a. Ebenso differenziert das Bundesgericht in der französischen und der italienischen Formelvariante nicht immer zwischen dem Gebot der Rechts- gleichheit und dem Willkürverbot. Siehe dazu etwa: BGE 128 V 102 Erw. 6a; BGE 129 V 267 Erw. 4 (französische Formelvariante); BGE 130 V 472 Erw. 6.1 (italieni- sche Formelvariante). 14BGE 131 I 1 Erw. 4.2. Vgl. auch BGE 129 I 1 Erw. 3; BGE 127 I 185 Erw. 5.
	        

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