Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

IV. Hauptstück (Art. 27bis – Art. 44) regelt sie die Grund- und Frei- heitsrechte unter derselben Titelüberschrift («Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen») wie die Konstitutio- nelle Verfassung von 1862.63 Der allgemeine Gleichheitssatz hat in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV Ein- gang gefunden und lautet: 
«Alle Landesangehörigen sind vor dem Ge- setze gleich.»Er entspricht damit wörtlich dem § 7Satz 2 der Konstitu- tionellen Verfassung von 1862. Der wesentliche Unterschied in der Bedeutung der beiden Bestim- mungen ergibt sich aber aus dem geänderten Verständnis der «allgemei- nen Rechte und Pflichten der Landesangehörigen». Während die Kon- stitutionelle Verfassung von 1862 noch objektive Rechtssätze bezie- hungsweise programmatische Anweisungen an den Gesetzgeber ent- hielt, handelt es sich bei der Verfassung von 1921 durchwegs um subjek- tive, gerichtlich durchsetzbare Rechte.64Entsprechend diesem Grund- rechtsverständnis wurde gemäss Art. 104 LV ein Staatsgerichtshof einge- richtet, der die «verfassungsmässig gewährleisteten» Rechte schützt. Be- hauptete Grundrechtsverletzungen durch eine enderledigende letztin- stanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt kön- nen beim Staatsgerichtshof mittels Individualbeschwerde geltend ge- macht werden.65 Daneben gewährt die Verfassung von 1921 zwei spezielle Gleich- heitssätze. So sind gemäss Art.31 Abs. 1 Satz 2 den Landesangehörigen die öffentlichen Ämter unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zugänglich.6625 
Verfassungsgeschichtliche Entwicklung in Liechtenstein 63Vgl. dazu Frick, Gewährleistung, S. 27 f., Batliner, Rechtsordnung, S. 98 f. Vgl. auch Willoweit, Verfassungsinterpretation, S. 200 ff.; Willoweit, Stellvertretung, S. 123 ff., der den Vertragscharakter der Verfassung von 1921 hervorhebt. Allgemein zur Ver- fassung von 1921 vergleiche Batliner, Einführung, S. 15 ff.; Wille Herbert, Monar- chie und Demokratie als Kontroversfragen der Verfassung von 1921, in: Batliner Ge- rard (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Or- ganisation, LPS 21, Vaduz 1994, S.141 ff.; Quaderer, Hintergrund, S. 109 ff. 64Vgl. Frick, Gewährleistung, S. 27 f.; Batliner, Rechtsordnung, S. 99 f.; Batliner, Schichten, S. 293 f. 65Vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 15 StGHG iVm Art 104 LV. Zu den Kompetenzen des Staatsgerichtshofes, siehe S. 427 ff. 66Vgl. dazu Höfling, Grundrechtsordnung, S. 224.
	        

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