Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

sondern als rechtswidrig erklärt und im zu beurteilenden Fall nicht an- gewendet.6Gemäss Art. 87 BGG können auch kantonale Erlasse mit einer Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (abstrakte Normenkontrolle).7 Eine schweizerische Besonderheit besteht darin, dass die verfas- sungsgerichtliche Kontrolle durch das Bundesgericht auf kantonale Er- lasse beschränkt ist. Denn gemäss Art. 191 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Das Bundesgericht versteht diese Bestimmung dahingehend, dass eine Prüfung der Bundesgesetze auf ihre Verfassungs- mässigkeit zulässig ist, die Bundesgesetze in jedem Fall aber angewendet werden müssen. Das heisst, Art. 191 BV begründet zwar ein Anwen- dungsgebot aber kein Prüfungsverbot. Es ist aber beispielsweise nicht möglich, dass eine Behörde ein Bundesgesetz wegen einem Verstoss ge- gen den Gleichheitssatz oder das Willkürverbot als rechtswidrig erklärt und im zu beurteilenden Fall nicht anwendet. Damit besteht in der Schweiz eine bedeutende Einschränkung des verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutzes.8 b)Rechtsquellen Die Rechtsgleichheit ist in Art. 8 Abs. 1 BV festgehalten, wo es heisst: «Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.» Art. 8 Abs. 2 enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Es lautet: «Niemand darf diskrimi- niert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Ge- schlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, 248Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots 6Vgl. Häfelin/Haller, Rz 2070 ff. 7Vgl. dazu Karlen, S. 55. 8Vgl. dazu Häfelin/Haller, Rz 2086 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, Band I, Rz1814 ff. und Rz 1831 ff.; Rhinow, Bundesverfassung, S. 196 ff. sowie Rhinow, Grundzüge, Rz 2609 ff. René Rhinow bemerkt zu Art. 191 BV kritisch, indem Bun- desgesetze im Hinblick auf das Völkerrecht (EMRK) überprüft werden, führe dies zu «einer unhaltbaren Teilung der Grundrechte in zwei Kategorien». Auf der einen Seite stehen die EMRK Rechte, für die Art. 191 BV nicht gilt, auf der anderen Seite finden sich andere Gewährleistungen wie der allgemeine Gleichheitssatz und das Willkürverbot, die sich gegenüber Bundesgesetzen nicht durchsetzen können. Siehe Rhinow, Grundzüge, Rz2618 ff.
	        

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