Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

I. SCHWEIZERISCHES 
BUNDESGERICHT 1.Allgemeines a)Zuständigkeit, Rechtsdurchsetzung Das Bundesgericht entscheidet in Zivilrechtssachen, in Strafrechtssa- chen, sowie in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Seit dem 1. Ja- nuar 2007 ist die gesamte neue Justizverfassung in Geltung.1Im neuen Bundesgerichtsgesetz wurde auch das Rechtsmittelsystem grundlegend vereinfacht. Grundsätzlich gilt für alle Rechtsbereiche das Rechtsmittel der Einheitsbeschwerde. Danach sind grundsätzlich nur End- und Teil - entscheide anfechtbar, wobei sämtliche Rügen gleichzeitig erhoben wer- den können.2Die Möglichkeit die Einheitsbeschwerde zu erheben, wird in Zivilsachen durch Streitwertgrenzen beschränkt;3dagegen existieren in Strafsachen keine solchen Streitwertgrenzen.4Die Einheitsbe- schwerde gilt auch für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. Sie besitzt hier gemäss Art. 82 BGG einen sehr weiten sachlichen Anwendungsbe- reich, welcher aber durch den umfangreichen Ausnahmenkatalog des Art. 83 BGG wieder stark eingeschränkt wird. Für einige Sachbereiche bestehen zudem – analog zur Beschwerde in Zivilsachen – Streitwert- grenzen. Wenn die Einheitsbeschwerde aufgrund des Ausnahmekatalogs oder mangels Erreichen des Streitwerts unzulässig ist, gibt es das Rechts- mittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Mit dieser kann ein Be- schwerdeführer rügen, dass er durch einen kantonalen Entscheid in ver- fassungsmässigen Rechten verletzt werde.5 Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Wesentlichen in jedem Rechtsanwendungsverfahren das akzessorische Prüfungsrecht ausüben (konkrete Normenkontrolle). Falls die Behörde zu einem nega- tiven Prüfungsergebnis kommt, wird die Norm aber nicht aufgehoben, 247 
1Vgl. dazu Karlen, S. 1 ff. 2Zum Anfechtungsobjekt vergleiche Art. 90 ff. BGG. Zu den Beschwerdegründen siehe Art. 95 ff. BGG. Vgl. zu alldem auch Karlen, S. 34 ff. 3Vgl. Art. 72 ff. BGG. Vgl. dazu auch Karlen, S. 42 ff. 4Vgl. Art. 78 ff. BGG. Siehe auch Karlen, S. 46 f. 5Vgl. Art. 82 ff. BGG. Siehe zu alldem auch Karlen, S. 48 ff.
	        

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