6. Zur Frage der Zulässigkeit der Änderungen einer Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wider- sprüchlich. Richtigerweise gilt, dass bei einer Praxisänderung differen- ziert abgewogen werden muss zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (durch die neue Praxis) und dem Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (der alten Praxis). Die neue Praxis muss insgesamt überzeugender sein als die bisher geübte «alte» Praxis. Um dies festzustellen, muss die neue Praxis mit der bestehenden «alten» Praxis verglichen werden. 7. Der Staatsgerichtshof leitet überdies den
«Grundsatz»der «Gleichbe- handlung im Unrecht» aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab. Unter den Voraussetzungen, dass eine Behörde über einen längeren Zeitraum in konstanter Rechtsprechung vom Gesetz abweicht (rechtswidrige Praxis) und dass erkennbar ist, dass die Behörde die gesetzmässige Praxis in Zu- kunft nicht konsequent anzuwenden beabsichtigt, kann der einzelne Bürger verlangen, dass er von der Behörde gleich behandelt wird, das heisst ebenfalls in Abweichung vom Gesetz («rechtswidrig») begünstigt wird.239 Thesen