b)«Konstitutionelle Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung» Die Gerichte sind in ihren Entscheidungen gemäss Art. 95 Abs. 2 LV persönlich und sachlich unabhängig.250Darüber hinaus sind die Richter nicht an Präjudizien gebunden und entscheiden nach eigner Rechtsüber- zeugung.251Das heisst, eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung der- selben Rechtsfrage, ist zwischen den Gerichten zulässig. Die Entschei- dungen sind in richterlicher Unabhängigkeit ergangen und es liegt keine gleichheitswidrige oder qualifiziert unsachliche (willkürliche) Rechtsan- wendung vor, wenn die Gerichte aufsteigend bis zum Obersten Ge- richtshof unterschiedliche, begründete Rechtsauffassungen vertreten. Die unterschiedlichen Interpretationen widerspiegeln nur die Meinungs- vielfalt in einer offenen, pluralistischen Gesellschaft. Entscheidungen eines Gerichts, die von der Entscheidung eines anderen Gerichts abwei- chen, verstossen allein deshalb weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV noch gegen das ungeschriebene Grundrecht Willkür- verbot.252 c)Rechtsanwendung durch dezentralisierte Verwaltungsbehörden Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine unterschiedliche Rechtsanwendung von Bundesrecht durch kantonale Behörden den Gleichheitssatz nicht. Dies ergibt sich notwendigerweise aus dem Grundsatz des Föderalismus. Behörden in verschiedenen Kan- tonen, das heisst Behörden mit unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit 224Gleichheitsgrundsatz
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 250Art. 95 Abs. 2 LV lautet: «Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Am- tes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Ver- fahren unabhängig. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufü- gen. Einwirkungen durch nichtrichterliche Organe auf die Rechtsprechung sind nur soweit zulässig, als sie die Verfassung ausdrücklich vorsieht (Art. 12).» Vgl. dazu auch Batliner, Verfassungsstaat, S. 110 ff. 251Vgl. statt vieler: Rechberger/Simotta, Rz 44. 252Vgl. StGH 1986/5, Urteil vom 28. Oktober 1986, LES 1987, S. 46 (48); StGH 1988/4, Urteil vom 30./31.Mai1990, LES 1991, S. 1 (3). Siehe S. 208. Vgl. dazu auch Kley, Grundriss, S.217 f. mit weiteren Nachweisen zur liechtensteinischen Rechtspre- chung sowie mit Hinweis zur Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsge- richts, BVerfGE 87,S. 273 (278 f.). Siehe auch von Lindeiner, S. 120 f.