Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürf- nis).»244 Die zwei Kriterien, der persönliche Nachteil eines Beschwerdeführers und das aktuelle Rechtsschutzinteresse müssen vorliegen, damit eine Be- schwerde wegen Verletzung des Art.31LV überhaupt zulässig
ist.245 2.Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch unterschiedliche Behörden? a)Position des Staatsgerichtshofes Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes und der herrschenden Lehre wird die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung nur in dem Fall verletzt, wenn die
gleiche Behörde den
gleichen Sachverhaltohne sachliche Gründe unterschiedlich beurteilt.246Nach dieser Ansicht ist das Grund- recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt, wenn das Gesetz von verschiedenen Behörden ungleich angewendet wird. Das heisst, eine völ- lig gleichmässige und einheitliche Praxis kann nur dann erreicht werden, wenn für eine bestimmte Bewilligung die Zuständigkeit auf nur eine ein- zige Behörde beschränkt ist.247Auch das schweizerische Bundesgericht vertritt wie der Staatsgerichtshof die Meinung, dass nur bei der
Identität der Behördeein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe.248 Diese Auffassung ist aber nicht unbestritten.249Meines Erachtens ist zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten zu differenzieren.223
Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung: Sonderprobleme 244StGH 1998/25, Urteil vom 24. November 1998, LES 2001, S. 5 (6). 245Vgl. zu alldem Wille T., S. 540 ff.; Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 96 ff.; Hoch, Arbeitspapier, S. 3 f. Vgl. ausführlich dazu S. 425 ff. 246Vgl. Kley, Grundriss, S. 208 f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung. 247Vgl. VBI 1986/32, Entscheidung vom 28. Mai 1986, LES 1987, S. 1. Vgl. zu alldem auch Kley, Grundriss, S.208 f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung. Siehe auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 208 f. 248Vgl. dazu Weber-Dürler, Anspruch, S. 12 ff.; Weber-Dürler, Gleichheit, Rz 31 f.; Müller J. P., Grundrechte, S. 403 ff.; Häfelin/Haller, Rz 766; Aubert, Bundesstaats- recht Band II, Rz 1824 f. 249Kritisch dazu Rhinow, Grundzüge, RZ 1666 f. Siehe ebenso Hangartner, Grund- züge, Band II, S. 186 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; Arioli, S.110 ff.