Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Am 26. September 1862 unterzeichnete Fürst Johann II. die Konstitu- tionelle Verfassung.46Die Konstitutionelle Verfassung geht weitgehend auf die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen von 183347zurück, die ihrerseits zu grossen Teilen wörtlich mit der Verfas- sung des Königreichs Württemberg von 1819 übereinstimmt.48Die Kon- stitutionelle Verfassung von 1862 steht in der Tradition des süddeutschen Konstitutionalismus; sie ist ein zwischen Fürst und Volk als Kompro- miss ausgehandelter Vertrag.49 Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 war in neun Hauptstücke (§§ 1–124) gegliedert.50Im zweiten Hauptstück listet sie unter dem Titel «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen» (§§ 4–22) die Grund- und Freiheitsrechte auf. Da «die Bezeichnung Grundrechte [noch] nicht eingebürgert und die der Menschenrechte aus Sicht der Fürsten gefährlich»51war, sprechen die frühkonstitutionellen Verfassungen von «Untertanenrechten», «Staatsangehörigenrechten», «Staatsbürgerrechten» oder «allgemeinen Rechten».52In diesem Sinn ge- währt auch die Konstitutionelle Verfassung von 1862 den Landesan- gehörigen «allgemeine Rechte».53In § 7 war die Rechtsgleichheit festge- schrieben. Er lautete: «Die gemeinsamen Rechtsnormen aller Landesan- gehörigen bilden die Landesgesetze und alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.»54 22Grundlagen 
zum allgemeinen Gleichheitssatz 46Konstitutionelle Verfassung vom 26. September 1862, abgedruckt in: LPS 8, An- hang, S. 273 ff. 47Verfassungs-Urkunde für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, Amtliche Ausgabe, Sigmaringen 1833. 48Die Verfassung von Württemberg von 1819 ist abgedruckt in: Huber E. R., Doku- mente Band I, S. 170 ff. Vgl. zu alldem Geiger, Geschichte, S. 271 ff. 49Vgl. Frick, Gewährleistung, S. 18 f. Zum Verlauf der langwierigen Verhandlungen vergleiche Geiger, Geschichte, S. 222 ff. und S. 248 ff. Zum deutschen Konstitutio- nalismus siehe Stern, Staatsrecht Band III/1, S.106ff.; Huber E. R., Verfassungsge- schichte Band III, S. 3 ff. 50Vgl. Geiger, Geschichte, S. 287, Fn 2. 51Stern, Staatsrecht Band III/1, S. 106. 52Vgl. dazu Stern, Staatsrecht Band III/1, S. 106 f. Siehe auch Batliner, Rechtsordnung, S. 97 f. 53Vgl. Batliner, Rechtsordnung, S. 97 f. mit Literaturhinweisen; Frick, Gewährleis - tung, S. 19. 54§ 7 der Konstitutionellen Verfassung vom 26. September 1862. Siehe zum Vergleich auch die entsprechende Bestimmung, § 14 der Verfassung von Hohenzollern-Sig-
	        

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