Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

heitssatz verletzt. Ansonsten wäre die Prüfung der Freiheitsgrundrechte obsolet.228 Diese Formel ist in der Praxis des Staatsgerichtshofes zur Gleich- heitsprüfung von Entscheidungen einmalig geblieben. Der Staatsge- richtshof legt sie aber der Gleichheitsprüfung von Entscheidungen im- plizit zugrunde, wobei er allerdings erst in neuerer Zeit klar zwischen Gleichheitssatz und Willkürverbot unterscheidet.229 Nach der neueren Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung, die auf einem willkürlichen Gesetz beruht, daher gegen das (ungeschriebene Grundrecht) Willkürverbot.230 c)Zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle für die Gleichheitsprüfung? Seit der Leitentscheidung StGH 1998/45 verlangt der Staatsgerichtshof, dass ein Beschwerdeführer, der sich auf den Gleichheitssatz beruft, zu- mindest einen vergleichbaren Fall dartut.231Wenn der Beschwerdeführer hingegen «keinen Vergleichsfall anführt, der anders entschieden worden ist, als die gerügte behördliche Entscheidung, ist das Rechtsgleich- heitsgebot hier nicht betroffen, so dass nicht weiter auf diese Grund rechtsrüge einzugehen ist.»232 218Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 228Vgl. dazu Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz791. 229Zur österreichischen Formel zur Bescheidprüfung vergleiche Öhlinger, Verfas- sungsrecht, Rz 791 ff. Auch ist zu bedenken, dass in Österreich die Kompetenz zur grundrechtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof auf Bescheide der Verwaltungsbehörden beschränkt ist; die Gerichtsbarkeit fällt nicht unter die ver- fassungsgerichtliche Kontrolle. Vgl. Walter/Mayer, Rz 1202 ff. (1221/1), Rz 1354.; Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz605ff. 230Zum ungeschriebenen Grundrecht «Willkürverbot» siehe S. 336 ff. 231Vgl. StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S.1(6). Siehe in der Folge etwa: StGH 1998/65, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 2000, S. 8 (10 f.); StGH 2002/87, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 2005, S. 269 (280); StGH 2003/12, Urteil vom 1. März 2004, S. 9, n. p. Siehe auch S. 219. Siehe dazu auch Hoch, Schwerpunkte, S. 77. 232StGH 2003/70, Entscheidung vom 17. November 2003, S. 19, publiziert im Internet.
	        

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