b)Prüfungsformel bei der Rechtsanwendungsgleichheit In der Rechtsanwendung kann auf zwei Arten gegen den Gleichheitssatz verstossen werden. Zum einen kann das Gesetz von der Behörde zwar korrekt angewendet werden, dieses selber verstösst aber gegen den Gleichheitssatz. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Fall, dass die Ent- scheidung auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruhe (konkrete Nor- menkontrolle).225 Zum anderen liegt ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz vor, wenn ein (verfassungsmässiges) Gesetz gleichheitswidrig vollzogen wird. Die Behörde wendet die Ermessens- und Gestaltungsspielräume unsach - licherweise ungleich an.226 In Anlehnung an die Gleichheitsformel des österreichischen Ver- fassungsgerichtshofes hält der Staatsgerichtshof schon in StGH 1977/8 fest, die Entscheidung einer Behörde verletze den
Gleichheitsgrundsatz, –«wenn der
Entscheid [die Entscheidung] unter Heranziehung einer verfassungswidrigen [richtig: gleichheitswidrigen] Rechtsgrundlageer- lassen
wird –oder wenn er
gesetzlosist –oder [wenn er] als
willkürlichangesehen werden kann.»227 Die ersten zwei Elemente der Formel begründen einen Gleichheitsver- stoss. Eine Entscheidung, die sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt, sowie eine gesetzlose Entscheidung verletzen den Gleichheitssatz des Art. 31 LV. Allerdings gilt entgegen der Formel des Staatsgerichts- hofes, dass nicht jede Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes den Gleich- 217
Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung: Sonderprobleme 225In einem solchen Fall prüft der Staatsgerichtshof das Gesetz und hebt es auf, wenn er es als gleichheitswidrig ansieht. Die Anwendung eines verfassungswidrigen Ge- setzes wird in der österreichischen Rechtsprechung als Unterfall von «Gesetzlosig- keit» angesehen. Durch die Aufhebung des verfassungswidrigen (gleichheitswidri- gen) Gesetzes ist der Bescheid gesetzlos ergangen. Vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 729; zur Prüfung von Gesetzen am Gleichheitssatz siehe ausführlich S. 72 ff. 226Vgl. zu alldem Rhinow, Grundzüge, Rz 1662 ff. 227StGH 1977/8, Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, S. 48 (51). Siehe auch StGH2000/23,Urteil vom 5. Dezember 2000, berichtigt am 9. April 2001, LES 2003, S. 173 (176 f.) als Beispiel für die Aufhebung einer Entscheidung des Vermitt- leramtes Schaan, die sich auf ein willkürliches Gesetz stützte. Siehe für Österreich Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 791 ff.; Walter/Mayer, Rz 1354 ff.