Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Als die Märzrevolution 1848 gescheitert war, wurde auf Antrag von Österreich und Preussen der Bundesreaktionsbeschluss vom 23. August 1851 erlassen. Durch den Bundesreaktionsbeschluss wurden die Mit- gliedstaaten des Deutschen Bundes aufgefordert, «besonders die seit 1848 geschaffenen staatlichen Einrichtungen und gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit den Bundesgesetzen zu prüfen und diese Übereinstimmung unver- züglich herzustellen.»40 Auf diese Weise sollten die liberalen und demokratischen Errungen- schaften der Revolution von 1848 wieder rückgängig gemacht werden.41 Auch das «Gesetz betreffend die Grundrechte des Deutschen Volks» wurde durch Bundesbeschluss wieder aufgehoben.42 Die Grundrechte der Paulskirche standen nur kurze Zeit in Gel- tung und konnten in Liechtenstein nur eine geringe Wirkung entfalten.43 Die Verfassungsarbeit der deutschen Nationalversammlung beeinflusste dennoch auch die zukünftige liechtensteinische Grundrechtsentwick- lung.44 3.Konstitutionelle Verfassung von 1862 Nachdem Österreich im Oktober 1860 den Absolutismus überwunden hatte, war der Weg frei für eine Verfassungsreform in Liechtenstein.45 21 
Verfassungsgeschichtliche Entwicklung in Liechtenstein 40Geiger, Geschichte, S. 176. Siehe auch Bundesreaktionsbeschluss vom 23. August 1851, abgedruckt in: Huber E. R., Dokumente Band II, S. 1 f. 41Vgl. Huber E. R., Verfassungsgeschichte Band III, S. 134 ff. Für Liechtenstein siehe Geiger, Geschichte, S.175 ff. 42Vgl. Bundesbeschluss über die Aufhebung der Grundrechte des deutschen Volkes vom 23. August 1851 abgedruckt in: Huber E. R., Dokumente Band II, S. 2. Vgl. dazu auch Huber E. R., Verfassungsgeschichte BandIII, S. 136 ff. 43Vgl. Frick, Gewährleistung, S. 17. Frick bezeichnet die Frankfurter Grundrechte als Meilenstein in der Geschichte der liechtensteinischen Grundrechte, da es sich für Liechtenstein um die ersten parlamentarisch durchberatenen und beschlossenen Grundrechte handle. 44Vgl. Geiger, Geschichte, S. 156 f. und S. 273 45Vgl. Vogt, S. 176; Geiger, Geschichte, S. 248 f. Zur Entstehung der konstitutionellen Verfassung von 1862 siehe Geiger, Volksvertretung, S. 39 ff.
	        

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