Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

das Gericht muss sich mit den aufgenommen Tatsachen umfassend aus- einandersetzen. 
«Eine geradezu abwegige rechtliche Beurteilung»ver- stösst daher gegen das Willkürverbot.189 c)Krasse Ermessensfehler Der Gesetzgeber kann nicht alle denkbaren Einzelfälle im Gesetz regeln. Daher räumt er den Verwaltungsbehörden ein Ermessen ein, zwischen mehreren Lösungen aufgrund ihrer eigenen Wertungsgesichtspunkte zu wählen, um damit die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen.190Die Verwaltungsbehörden müssen das ihnen eingeräumte Ermessen pflicht- gemäss ausüben.191«Die Pflichtgemässheit einer Ermessensentscheidung ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Ermessenseinräumung […].»192 Die Ausübung des behördlichen Ermessens wird zum einen durch das Willkürverbot begrenzt, das heisst, das Ermessen darf von der Ver- waltungsbehörde weder ausserhalb des gesetzlichen Ermessensrah- 209 
Fallgruppen 189Vgl. StGH 1995/6, Urteil vom 23. Februar 1999, LES 2001, S. 63 (67); siehe dazu auch StGH 2003/58, Urteil vom 17. November 2003, S. 27, noch n. p.; StGH 2003/73, Urteil vom 17. November 2003, S. 12, noch n. p.; StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S. 163 (182); StGH 2005/83, Urteil vom 3. Juli 2006, S. 17, noch n. p. Vgl. dazu auch S. 165 f. 190Vgl. Kley, Grundriss, S. 191 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen; Ritter, S. 95 ff. Siehe auch Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 117 ff.; Antoniolli/Koja, S. 251 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz 427 ff. und Rz 460 ff. Zum Spannungsver- hältnis zwischen der Einzelfallgerechtigkeit und dem allgemeinen Gleichheitssatz siehe Osterkamp Thomas, Juristische Gerechtigkeit. Rechtswissenschaft jenseits von Positivismus und Naturrecht, Tübingen 2004, S. 241 ff.; Ress Georg, Die «Ein- zelfallbezogenheit» in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte, in: Völkerrecht als Rechtsordnung. Internationale Gerichtsbarkeit. Menschenrechte. Festschrift für Hermann Mosler, Berlin/Heidelberg/New York 1983, S. 719 ff. 191Es gibt zwei Arten von Ermessensfehlern. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn eine Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Dagegen ist es ein Fall der Ermessensüberschreitung, wenn sich die Behörde ein Ermessen anmasst, wo ihr dieses gesetzlich nicht eingeräumt wird. Vgl. dazu Ada- movich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 123. 192StGH 1998/42, Urteil vom 4. September 1998, LES 1999, S. 295 (298).
	        

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