Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

einen Verstoss gegen das Willkürverbot dar».171Ebenso liegt Willkür vor, wenn ein Gericht nur 
unzureichende Sachverhaltsfeststellungen macht.172Auch Sachverhaltsfeststellungen, die durch keinerlei Beweis- aufnahmen abgedeckt sind, können willkürlich sein.173 Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung betrifft Fehler in der Lösung der Tatfrage. Dieser Willkürverstoss hat in der Praxis eine grosse Bedeutung, er wird immer wieder im Zusammenhang mit der Überprüfung von Ur- teilen der Fachgerichte, insbesondere der Zivilgerichte gerügt. Um beurteilen zu können, ob eine 
grob unrichtige Tatsachenfeststellung durch eine Behörde vorliegt, muss der Staatsgerichtshof die fachgericht- liche Entscheidung genau prüfen174und gegebenenfalls auch selber 
neue Beweiseaufnehmen. Aus den Prozessakten der Unterinstanzen lässt sich gerade nicht erkennen, ob die Sachverhaltsfeststellungen ordnungs- gemäss ausgeführt wurden oder zwar Fehler vorliegen, die Sachverhalts- feststellungen aber nicht qualifiziert falsch, mit anderen Worten nicht willkürlich sind. Damit gilt für den Bereich der Tatsachenfeststellungen für das Willkürverbot 
kein Novaverbot.175Der Staatsgerichtshof wird zu einer «Supertatsacheninstanz».176205 
Fallgruppen 171StGH 1997/23, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1998, S. 283 (286) mit Verweis auf Höfling, Grundrechtsordnung, S. 224. Vgl. ferner StGH 1996/8, Urteil vom 30. Au- gust 1996, LES 1997, S. 153 (157); StGH 1998/29, Urteil vom 3. September 1998, LES 1999, S. 276 (281). Siehe auch schon StGH 1974/15, Entscheidung vom 12. Ja- nuar 1976, S. 9 ff. 172Vgl. StGH 2004/29, Entscheidung vom 27. September 2004, S. 27, publiziert im In- ternet, siehe dazu S. 174. 173Vgl. StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S. 163 (181); StGH 2005/61, Urteil vom 4. April 2006, S. 29, noch n. p. 174Vgl. etwa: StGH 1997/1, Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, S. 201 (205), wo der Staatsgerichtshof festhält: «Denn ob eine ihm vorgelegte E [Entscheidung] nur unrichtig und somit noch vertretbar oder aber geradezu unhaltbar und folglich will- kürlich ist, kann der StGH nur dann fundiert beurteilen, wenn er sich mit den Ein- zelheiten des Falles eingehend befasst. Eine von vornherein eingeschränkte Prüfung von Willkürbeschwerden würde dagegen eine Rechtsverweigerung darstellen […].» Vgl. dazu ausführlich S. 448 ff. 175Anders Hoch, Arbeitspapier, S. 2 mit Hinweis auf StGH 1996/38, LES 1998, S. 177 (180 Erw. 2.5). Vgl. dazu ausführlich S. 448 ff. und S. 456 ff. 176Zum Begriff «Supertatsacheninstanz» siehe Starck, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 1034. Vgl. zu alldem für Deutschland, Ossenbühl, Kontrolle, S. 494 f. Er hält fest: «Man muss bedenken, dass auch in einer fehlerhaften Tatsachenaufklärung eines
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.