Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

das Ergebnis der Entscheidung. Somit liege ein relevanter Verstoss gegen das Willkürverbot 
vor. 9.Prozessökonomische Erwägungen In der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes spielen auch prozessöko- nomische Erwägungen bei der Willkürprüfung von Entscheidungen eine Rolle. Mit den Worten des Staatsgerichtshofes ausgedrückt: «Aber auch wenn eine angefochtene Entscheidung willkürlich be- gründet wäre, würde dieselbe vom Staatsgerichtshof dann nicht aufgehoben, wenn das materielle Ergebnis das Willkürverbot nicht verletzt […]. Es würde prozessökonomischen Grundsätzen wider- sprechen, wenn das entscheidungserlassende Gericht nochmals eine Entscheidung fällen müsste, die im Endergebnis identisch sein würde, und nur eine anderslautende Begründung aufwiese, die der Rechtsanschauung des Staatsgerichtshofes entspricht.»165 Der Staatsgerichtshof stellt bei der Willkürprüfung – wie das Bundesge- richt – allein auf das 
Ergebnis einer Entscheidung ab. Eine willkürliche Entscheidungsbegründung alleine vermag noch keinen Verstoss gegen das Willkürverbot zu begründen. Die Entscheidung muss vielmehr im Ergebnis willkürlich sein.166So geht der Staatsgerichtshof auch bei einer 202Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 165StGH 1985/12, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1988, S. 41 (44) mit Verweis auf Mül- ler Jörg/Müller Stefan, Grundrechte besonderer Teil, Bern 1985, S. 220. Der Staats- gerichtshof vertritt diese Position aber nicht konsequent. Vgl. daher StGH 2005/84, Urteil vom 3. Oktober 2006, noch n. p., S. 33, wo der Staatsgerichtshof festhält: «Auch wenn der Staatsgerichtshof die Auffassung des Obersten Gerichtshofs, die Prozessführung sei von vornherein völlig aussichtslos gewesen, als willkürlich ab- lehnt, ist nicht auszuschliessen, dass das Urteil unter Heranziehung von anderen Gründen inhaltlich vertretbar wäre.» Der Staatsgerichtshof liefert in der Entschei- dung aber keine vertretbaren Gründe nach, sondern hebt das Urteil des Obersten Gerichtshofs wegen Verletzung des Willkürverbots auf. 166Vgl. StGH 2002/76, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 2005, S. 236 (243), wo es heisst, es könne hier aber offen gelassen werden, ob die vom Obersten Gerichts- hof gegebene Begründung nicht nur unrichtig, sondern geradezu willkürlich sei. Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, wäre das Willkürverbot nicht zwingend verletzt. Denn es sei die Frage der Willkürlichkeit einer Entscheidung nicht allein danach zu beurteilen, ob die gegebene Begründung allenfalls willkürlich sei, son-
	        

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