Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

die Sachverhaltsfeststellungen.159Zusätzliche – über das notwendige hin- ausgehende – Begründungen, die unklar, nicht nachvollziehbar oder ma- teriell unhaltbar sind, verletzen nach Ansicht des Staatsgerichtshofes da- gegen mangels Relevanz weder das Willkürverbot noch den in Art. 43 LV verankerten Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung.160 b)Beispiele zum Kriterium der Relevanz Die folgenden Beispiele veranschaulichen das Vorgehen des Staatsge- richtshofes, wenn er die Frage der Relevanz einer Grundrechtsverlet- zung (Willkürverletzung) untersucht. In StGH 1998/13 geht es um die Problematik des Haftungsdurchgriffs bei juristischen Personen (Treuhandgesellschaften). Der Staatsgerichts- hof führt aus, es genüge für den Haftungsdurchgriff, wenn einem Be- schuldigten innerhalb der juristischen Person eine beherrschende Stel- lung zukomme. Der Oberste Gerichtshof dagegen versuchte aufgrund der Organisationsstruktur der Treuhandgesellschaften auf deren krimi- nelle Funktion zu schliessen, was zur Rechtfertigung des Durchgriffs aber nicht notwendig war. Der Staatsgerichtshof erklärt dazu: «Im übrigen [sic] ist den Bf allerdings recht [sic] zu geben, dass diese 
Ausführungen des OGH inhaltlich verfehlt und insoweit 199 
Willkürkriterien 159Vgl. StGH 2003/58, Urteil vom 17. November 2003, S. 27, noch n. p.; StGH 2003/73, Urteil vom 17.November 2003, S. 12, noch n. p. 160Vgl. StGH 1998/13, Urteil vom 3. September 1998, LES 1999, S. 231 (239); StGH 1996/8, Urteil vom 30.August 1996, LES 1997, S. 153 (158). Siehe ferner StGH 1996/47, Urteil vom 5. September 1997,LES1998, S. 191 (195); StGH 2002/81, Ent- scheidung vom 17. Februar 2003, S. 9, noch n. p. Sehr deutlich äussert sich der Staatsgerichtshof etwa in StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, S. 14, n. p., wo es heisst: «Für den vorliegenden Fall wesentlich ist zudem der Hinweis, dass weder die verfassungsmässige Begründungspflicht noch das Willkürverbot ver- letzt sind, wenn eine Entscheidung zumindest einenachvollziehbare und vertretbare Begründung enthält. Wenn eine zusätzliche Begründung allenfalls unklar, nicht nachvollziehbar oder materiell unhaltbar ist, ist darin mangels Relevanz keine Grundrechtsverletzung zu sehen […].» Vgl. ebenso StGH 2005/92, Urteil vom 3. Juli 2006, S. 14, noch n. p.; StGH 2006/35, Urteil vom 2. Oktober 2006, S. 36, noch n. p. Vgl. dazu auch S. 202 ff.
	        

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