eignet sich das Kriterium der Eingriffsintensität eines Gerichtsurteils nicht für die Willkürprüfung und ist
abzulehnen.154 8.Relevanz der Grundrechtsverletzung a)Allgemeines Der Staatsgerichtshof verlangt, dass eine
relevante Grundrechtsverlet- zungvorliegt, damit er einer Individualbeschwerde stattgibt. In diesem Sinne äussert sich der Staatsgerichtshof wie folgt: «Nach der StGH-Rechtsprechung liegt […] in einem konkreten Beschwerdefall eine
relevante Grundrechtsverletzungnur dann vor, wenn dadurch die mit Verfassungsbeschwerde
angefochtene Entscheidung wesentlich beeinflusst wurde[…].»155 In einer anderen Formulierung heisst es, nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien
Grundrechtsverletzungen nur dann relevant, wenn diese
für die verfassungswidrig angefochtene Entscheidung kausal waren.156 Spezifisch bezogen auf das Willkürverbot umschreibt der Staatsgerichts- hof das Kriterium der Relevanz wie folgt: 197
Willkürkriterien 154Vgl. zu alldem für Deutschland von Lindeiner, S. 180 ff. 155StGH 2003/35, Urteil vom 2. März 2004, S. 53, noch n. p. 156Vgl. StGH 1995/6, Urteil vom 23. Februar 1999, LES 2001, S. 63 (67 f.) mit Recht- sprechungsnachweisen. Der Begriff der Kausalität stammt aus dem Strafrecht bezie- hungsweise dem Schadenersatzrecht und ist ein Kriterium für die Zurechnung von Handlungen. Nach der Bedingungstheorie (Äquivalenztheorie) ist ein Verhalten ur- sächlich (kausal), wenn der Erfolg ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre (conditio sine qua non). Vgl. zum Kriterium der Kausalität im Schadenersatzrecht statt vieler etwa: Koziol Helmut/Welser Rudolf, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil, Erb- recht, 12. Aufl. Wien 2001, S. 290 f. Zum Kriterium der Kausalität im Strafrecht siehe statt vieler Fuchs Helmut, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Grundlagen und Lehre von der Straftat, 4. Aufl. Wien/New York 2000, S. 82 ff.