Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

zung sagt sie jedoch nichts aus. Für das Vorliegen eines Willkürverstos- ses kann es richtigerweise nicht darauf ankommen, ob der Fehler leicht erkennbar ist.136Auch ist zu bedenken, dass das Gerechtigkeitsgefühl eines gewöhnlichen Menschen oftmals nicht ausreicht, sondern detail- lierte juristische Kenntnisse vonnöten sind um festzustellen, ob es sich um eine 
offensichtlich qualifizierte Rechtsverletzung oder offensichtlich krasse Ungerechtigkeithandelt. Dies illustrieren zahlreiche Entschei- dungen, in denen der Staatsgerichtshof die 
offensichtliche Unbegründet- heiteiner Verfassungsbeschwerde erst nach längeren umfassenden Aus- führungen 
feststellt.137 6.Qualifizierter Verstoss gegen die methodengerechte Normanwendung Es ist die Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Gerichte, die allge- meinen Regelungen auf den Einzelfall anzuwenden. Dabei geht es um eine möglichst umfassende und genaue Ermittlung der Regelungsabsicht 192Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 136Zum Kriterium der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung in der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts siehe Fritzen, S. 78 f.; Uhlmann, S. 329 ff.; Arioli, S. 45 ff. Silvio Arioli lehnt die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung als Willkürkriterium ab. Zustimmung zur Verwendung des Willkürkriteriums der Of- fensichtlichkeit der Rechtsverletzung kommt von Max Imboden, der ausführt, Will- kür sei auch bei Nichtvorliegen der Evidenz gegeben, wenn der rechtswidrige Ent- scheid in ein «qualifiziertes materielles Rechtsgut» eingreife. Vgl. Imboden, S. 153 ff. Vgl. für das deutsche Bundesverfassungsgericht von Lindeiner, S.68 f., der das Kri- terium der Evidenz für zulässig erachtet, jedoch die uneinheitliche Anwendung die- ses Kriteriums in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes thematisiert. Siehe ferner Kirchberg, S. 1991. Zum Begriff der Evidenz siehe einge- hend Krugmann, S. 15 ff. 137Vgl. dazu die Beispiele S. 176 ff. Daneben gibt es allerdings auch Fälle, in denen der Staatsgerichtshof die Begründung bei abweisenden Entscheidungen sehr kurz fasst. Vgl. etwa: StGH 1994/12, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1995, S. 30 (33), wo der Staatsgerichtshof lapidar festhält: «In der Interpretation des OGH kann eine quali- fiziert gesetzwidrig – willkürliche, in besonderer Weise gegen den Bf gerichtete E keineswegs erkannt werden, die einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung gleichkäme. Die vom OGH der angefochtenen Kostenentscheidung zugrundege- legte stRsp der Anwendung der Kostenbestimmungen der StPO im Rechtshilfever- fahren ist bei der gegebenen Fallkonstellation rechtlich vertretbar so begründet, dass [eine] willkürlich gleichheitswidrige Verfassungsverletzung nicht zu erblicken ist.»
	        

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