Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

chendes denkunmögliches Ergebnis»89erzielt worden sei, wenn ein Ge- setz 
«qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich»90ange- wendet worden sei, oder wenn es sich um eine 
«qualifiziert unsachliche Rechtsanwendung»91handle. In einer anderen Formelvariante sagt der Staatsgerichtshof die Entscheidung sei willkürlich, wenn «eine sachliche Begründung» fehle, wenn «die Entscheidung nicht vertretbar und somit stossend» sei92oder er erklärt die 
«abwegige und nicht bloss falsche rechtliche Beurteilung»93verstosse gegen das Willkürverbot. Er hält auch fest, eine Entscheidung, die 
«offensichtlich unhaltbar»sei, «mit der tatsächlichen Situation in unverkennbarem Widerspruch»stehe, «eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass»verletze oder 
«in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken»zuwiderlaufe,94verstosse gegen das Willkürverbot.95 Allerdings gilt auch beim Willkürverbot in der Rechtsanwendung, dass der Staatsgerichtshof in den Subsumtionsformeln nicht immer auf die Ausgangsformeln Bezug nimmt. Dabei sind für den verfassungsgericht- lichen Prüfungsumfang vor allem die Umschreibungen des Staatsge- richtshofes in den Subsumtionsformeln ausschlaggebend. Es finden sich in den Entscheidungsbegründungen von (stattge- benden) Urteilen zahlreiche illustrative Beispiele, welche das Kriterium der qualifiziert falschen und somit willkürlichen Rechtsanwendung an- schaulich machen. So erklärt der Staatsgerichtshof etwa eine Entschei- dung sei «qualifiziert falsch»96, oder sagt eine Entscheidung sei «gera- dezu stossend»97und damit willkürlich. Der Staatsgerichtshof führt auch aus, eine Rechtsauffassung erscheine dem Staatsgerichtshof als «keinesfalls vertretbar und somit als geradezu willkürlich»98, eine Rechtsauffassung sei «sachlich unhalt- 186Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 89StGH 1968/1, Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG 1967–72, S. 225 (229). 90StGH 2004/34, Urteil vom 28. November 2005, S. 14, noch n. p. 91StGH 1991/6, Urteil vom 19.Dezember 1991, LES 1992, S. 93 (95). 92StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1998, S. 6 (11). 93StGH 2003/3, Urteil vom 16. September 2003, S. 13, noch n. p. 94StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 1987, S. 145 (148). 95Vgl. zu alldem S. 144 ff. 96StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1998, S. 6 (13). 97StGH 2004/29, Entscheidung vom 27. September 2004, S. 27, publiziert im Internet. 98StGH 2005/39, Urteil vom 27. September 2005, S. 30, noch n. p.
	        

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