Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

2.Qualifizierte Rechtsverletzung Der Staatsgerichtshof verwendet neben dem Element der objektiven Willkür praktisch durchwegs in allen Entscheidungen auch das Element der 
Willkür als qualifizierte Rechtswidrigkeit.88Es genügt daher nicht, wenn ein gerichtliches Urteil beziehungsweise eine behördliche Ent- scheidung unrichtig ist. Erst die qualifiziert unrichtige, unvertretbare, sachlich unter keinen Umständen begründbare Entscheidung verletzt das Willkürverbot. Das Kriterium der qualifizierten Rechtsverletzung zeigt sich ein- mal in den Ausgangsformeln, in denen der Staatsgerichtshof etwa aus- führt, es liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor, wenn von der Behörde ein 
«unmögliches, dem klaren Zwecke des Gesetzes widerspre- 185 
Willkürkriterien nicht durch Unterschiede im Bereich des Tatsächlichen begründete Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Bewilligungswerber vermeidet. Der Behörde kann somit nicht mit Recht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdeführerin aus un- sachlichen Gründen habe benachteiligen wollen.» Ob die belangte Behörde die Auf- gabe der Auswahl geeigneter Kriterien, Gewichtung und gegenseitigen Abwägung dieser Kriterien bestmöglich gelöst habe, entziehe sich aber der Beurteilung des Ver- fassungsgerichtshofes. Vgl. ferner VfSlg 14.087/1995. Zur Entwicklung der öster- reichischen Rechtsprechung vom «subjektiven» hin zu einem «objektiven» Willkür- begriff, siehe Bernegger, S. 763 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen. Siehe auch Kneucker/Welan, S. 10; Berka, Grundrechte, Rz 984 mit Nachweisen zur Ju- dikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes; Berka, Art. 7, Rz 109 ff.; Öh- linger, Verfassungsrecht, Rz 792.; Walter/Mayer, Rz1354 f. 87Vgl. BGE 45 I S. 28 ff. (36). Das Bundesgericht stellt in dieser Entscheidung fest: «Der Entscheid erscheint danach staatsrechtlich als nicht haltbar. Dass sich das Ver- waltungsgericht der Unhaltbarkeit des Entscheides bewusst gewesen sei, ist zu des- sen Aufhebung auf Grund des Art. 4 BV nicht erforderlich.» Siehe ferner BGE 83 I 160 Erw. 6, wo es heist: «Il faut et il suffit qu’objectivement la décision attaquée soit incompatible avec l’art. 4 Cst. et il n’est pas nécessaire qu’il s’y ajoute un élé- ment d’arbitraire subjectif […]» mit Verweis auf Burckhardt Walther, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1974, 3. Aufl., Bern 1931, S. 27 und 33 sowie Huber H., Die Garantie der individuellen Verfassungsrechte, RSJ, t. 55, S. 160a. Vgl. zum Kriterium der objektiven Willkür auch Arioli, S.41, Fn 18 und S. 42 f.; Imboden, S. 153; Uhlmann, S. 278 mit zahlreichen Literaturhinweisen. Da- gegen verwendete das Bundesgericht in der Anfangsphase seiner Rechtsprechung ebenfalls einen subjektiven Willkürbegriff. Zur Entwicklung des subjektiven hin zum einem objektiven Willkürbegriff siehe Arioli, S. 39 ff.; Imboden, S. 151 ff.; Uhl- mann, S. 277 ff. Der objektive Willkürbegriff ist in der aktuellen herrschenden schweizerischen Lehre unbestritten. Vgl. Müller J. P., Grundrechte, S. 469; Haefli- ger, Schweizer, S. 185; Müller G., Art. 4 aBV, Rz49; Häfelin/Haller, Rz812. 88Vgl. dazu S. 56 f. Für Deutschland siehe von Lindeiner, S. 60 f.
	        

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