Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

dem Bestreben des Staatsgerichtshofes, die Objektivität an der eigenen Entscheidung zu unterstreichen.84 Der Begriff der objektiven Willkür findet sich auch in der Willkürrecht- sprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes85, des österreichi- schen Verfassungsgerichtshofes86und des schweizerischen Bundesge- richtes87. 184Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 84Vgl. für Deutschland von Lindeiner, S. 58 ff. 85Vgl. etwa: BVerfGE 80, S. 48 (51), wo das Bundesverfassungsgericht festhält: «Da- bei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist im objektiven Sinne zu verstehenals eine Massnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist […].» Vgl. auch die wortgleichen Formulierungen in BVerfGE 83, S. 82 (84); BVerfGE 86, S.59 (63). Vgl. dagegen die abweichende Formulierung in BVerfGE 96, S. 189 (203), Willkür sei anhand von objektiven Kriterienfestzustellen. In anderen Entscheidungen heisst es dagegen nur lapidar, eine Entscheidung sei sachlich schlechthin unhaltbar/unvertrebar und damit objektiv willkürlich. Vgl. BVerfGE 58, S. 163 (167 f.); BVerfGE 59, S. 98 (103); BVerfGE 64, S. 389 (394). Siehe zum objek- tiven Willkürbegriff des Bundesverfassungsgerichtes auch von Lindeiner, S. 58 f. mit zahlreichen Nachweisen auch zur Rechtsprechung; sowie Dürig, Rz 334. 86Der österreichische Verfassungsgerichtshof anerkannte in seiner älteren Rechtspre- chung für die Rechtsanwendung zunächst nur die subjektive Willkür. Das Vorliegen von subjektiver Willkür ist nur in seltenen Fällen nachweisbar, in der Folge hat sich deshalb der österreichische Verfassungsgerichtshof ebenfalls einem objektiven Will- kürbegriff zugewandt. Der Übergang von der «subjektiven» zur «objektiven» Will- kür zeigt sich im noch widersprüchlichen Erkenntnis VfSlg 4480/1963, wo es heisst: «Wann Willkür vorliegt, kann nicht in allgemein gültiger Weise gesagt werden. Dies kann nur aus dem Gesamtverhalten der Behörde von Fall zu Fall erschlossen wer- den. Ergibt die Prüfung, dass die Behörde Gründe und Gegengründe abgewogen hat und so bemüht war, eine richtige Entscheidung zu treffen, so kann ihr Willkür auch dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sie hiebei gefehlt hat. Willkür ist aber keinesweges nur dann gegeben, wenn die Behörde absichtlich Unrecht begeht. Der Schutz, den der Gleichheitsgrundsatz den Staatsbürgern bietet, ist keinswegs auf die Abwehr von Amtsmissbrauch oder von ähnlichen Fällen beschränkt. […] Willkür- lich handelt vielmehr eine Behörde auch dann, wenn sie ihre Entscheidung z. B. leichtfertig fällt, so etwa, wenn sie sich in Gegensatz zu allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen oder allgemein bekannten Erfahrungstatsachen stellt, oder auch, wenn sie von einer bisher allgemein geübten und als rechtmässig anzusehenden Pra- xis abweicht, ohne hierfür Gründe anzugeben oder wenn die angegebenen Gründe offenkundig unzureichend sind.» Siehe in der Folge die eindeutigen Erkenntnisse VfSlg 7775/1976 sowie VfSlg 8808/1980. Allerdings gibt es in der Judikatur des Ver- fassungsgerichtshofes gelegentlich unerklärliche Rückfälle in einen subjektiven Willkürbegriff. Vgl. etwa: VfSlg 12.281/1990, wo es etwa heisst, die angewendeten Beurteilungsmerkmale zeigten, dass die Behörde offensichtlich bemühtwar, eine Entscheidung «nach objektiven, sachgerechten Kriterien vorzunehmen, die eine
	        

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