Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

richtshof wäre, die Beweiswürdigung der Behörde im einzelnen zu überprüfen.»82 Inzwischen gilt der Grundsatz der Prüfung von Gesetzen und Entschei- dungen auf 
objektive Willkür, den der Staatsgerichtshof in StGH 1961/1 für das Verfahrensrecht formuliert hat, in der liechtensteinischen Recht- sprechung als unbestritten.83 Mit der Prüfung auf 
objektive Willkürerspart sich der Staatsge- richtshof den mit 
subjektiver Willkürverbundenen – praktisch nicht möglichen – Schuldnachweis. Allerdings spielen bei der Willkürprüfung immer auch persönliche Wertungen der Staatsgerichtshofrichter mit hin- ein. Möglicherweise entspricht der Begriff der 
objektiven Willkürauch 183 
Willkürkriterien 82StGH 1977/8, Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, S. 48 (52). Siehe dazu auch Stotter, Verfassung 2004, Art. 31, Rz 55; Hoch, Schwerpunkte, S. 67; Höf- ling, Grundrechtsordnung, S. 221. Siehe auch StGH 1974/15, Entscheidung vom 9. April 1976, S. 10, n. p. Der Staatsgerichtshof hatte sich in dieser Entscheidung mit einer Vorstellung gegen die Entscheidung StGH 1974/15 vom 12. Januar 1976 aus- einanderzusetzen. Der Staatsgerichtshof führt in StGH 1974/15, Entscheidung vom 9. April 1976, S. 10 aus: «Da eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung oder ein solcher Willkürakt nur dann erkennbar sind, wenn die Behörde ein Bemühen für eine der Sach- und Rechtslage entsprechenden Entscheidung vermissen lässt, so kann in einem Urteil oder einer Entscheidung, die mit grösster Gewissenhaftigkeit getroffen wurde, keine Rechtsverweigerung und keine Willkür liegen, wie immer man den Inhalt des Urteils oder der Entscheidung beurteilen mag.» Siehe auch die Entscheidung vom 15. Juli 1952, ELG 1947–1954, S. 259 (263 f.), wonach nach der Meinung des Staatsgerichtshofes eine irrtümliche Rechtsansicht einer Behörde noch keine Willkür begründen könne. Vgl. dazu auch Stotter, Verfassung, 2004, Art. 31, Rz 10 sowie Stotter, Verfassung 1986, Art.31, Rz 27. 83Siehe StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S. 163 (183), wo der Staatsgerichtshof festhält: «Im Gegensatz zu den Anfängen der Willkürrechtspre- chung ist auch in Liechtenstein längst anerkannt, dass die Qualifizierung einer E [Entscheidung] als ‹willkürlich› keineswegs den Vorwurf beinhaltet, die entschei- dende Behörde habe sich bewusst und gewissermassen ‹böswillig› über klares Recht hinweggesetzt […]»; mit Verweis auf Höfling, Grundrechtsordnung, S. 221 und Bat- liner, Rechtsordnung, S. 91 (113). Siehe auch StGH 2003/75, Entscheidung vom 4. Mai 2004, S. 7, publiziert im Internet. Zur Entwicklung des Staatsgerichtshofes von einem subjektiven Willkürbegriff hin zu einem objektiven Willkürbegriff siehe auch Hoch, Schwerpunkte, S. 67 und S.69 mit Rechtsprechungsnachweisen. Vgl. aber auch Kohlegger S. 73 ff., der diese Entwicklung grundsätzlich als verfehlt an- zusehen scheint und nach wie vor den überholten subjektiven Willkürbegriff zu ver- treten scheint.
	        

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