b)Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes In StGH 1961/1 hob der Staatsgerichtshof das erste Mal eine Entschei- dung des Obersten Gerichtshofes wegen Verletzung des Willkürverbotes auf. Der Staatsgerichtshof führt in dieser Entscheidung in Bezug auf die Verfahrensrechte aus: «Während nun auch bei Verletzung verfahrensrechtlicher Bestim- mungen die
österreichische Rechtsprechungeine solche
Willkürnur dann als gegeben annimmt, wenn sich die Behörde bei der Geset- zesverletzung von unsachlichen Motiven leiten liess […], somit also insbesondere […]
bei Verschulden, sieht die neuere
schweizerische Rechtsprechung eine
solcheWillkürschon dann als gegeben, wenn die Verletzung formellen Rechts eine ‹Rechtsverweigerung› zur Folge hat, insbesondere auch wenn das rechtliche Gehör verwei- gert wurde, und zwar
ohne Rücksicht auf subjektive Momente[…]. Die schweizerische Praxis entspricht jedoch nach liechtensteini- schen Verhältnissen dem Rechtschutzbedürfnis in besserer Weise als die österreichische. Der Staatsgerichtshof schliesst sich im vor- liegenden Falle der neueren schweizerischen Auffassung an. Es ist im vorliegenden Falle also nicht zu prüfen, ob bei Verletzung von Verfahrensvorschriften eine subjektiv begründete Benachteiligung vorliegt, […] sondern lediglich, ob das formelle Recht so wesent- lich verletzt wurde, dass es einer Rechtsverweigerung gleich- kommt.»81 Trotz diesem deutlichen Bekenntnis zu einem objektiven Willkürbegriff, verwendet der Staatsgerichtshof in der Anfangsjudikatur gelegentlich auch den Begriff der subjektiven Willkür. So heisst es in StGH 1977/8: «Willkür ist aber dann in aller Regel nach nicht gegeben, wenn
die Behörde offensichtlich bemühtwar, eine richtige Lösung zu finden. Das zu bejahende Bemühen um die Ermittlung des wahren Sach- verhalts schliesst Willkür aus, ohne dass es Sache des F.L. Staatsge- 182Gleichheitsgrundsatz
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 81StGH 1961/1, Entscheidung vom 12. Juni 1961, S. 4 f., n. p. Siehe auch StGH 1974/ 15, Entscheidung vom 12.Januar 1976, S. 7 ff., n. p.