Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

recht»20gewährte und keinen Grundrechtskatalog enthielt.21Als einzi- ges Grundrecht gewährleistete sie in § 12 die Gleichheit bei der Grund- stücksbesteuerung.22Damit wurde «die alte Steuerfreiheit der Kirche, der Klöster und der Grundherren aufgehoben.»23Dieser spezielle Gleich heitssatz (Gleichheit der Bürger vor dem Steuergesetz), der gegen die Privilegien der bevorrechteten Grossgrundbesitzer gerichtet war, steht in Liechtenstein am Anfang der Entwicklung von Grund- und Freiheitsrechten.24Es dürfte dem Fürsten dabei weniger um den Ge - danken eines gleichen (gerechten) Steuergesetzes gegangen sein als viel- mehr darum, zusätzliche Einnahmequellen für die Staatsfinanzen zu er- schliessen.25 2.Grundrechte des deutschen Volkes Die Revolution von 1848 erfasste auch Liechtenstein. Die Gemeinden beriefen gleich nach Beginn der Unruhen Gemeindeversammlungen ein und wählten Ausschüsse, um durch diese ihre Forderungen dem Fürsten zu übermitteln.26Die Bevölkerung verlangte eine freiheitliche Verfassung und die unentgeltliche Aufhebung der Feudallasten.27Es wurde ein Ver- fassungsrat eingesetzt, der einen Verfassungsentwurf ausarbeitete und 18Grundlagen 
zum allgemeinen Gleichheitssatz 20Frick, Gewährleistung, S. 13 f. 21Vgl. §§ 13–16 der Landständischen Verfassung. Vgl. auch Frick, Gewährleistung, S. 13 f. 22§ 12 der Landständischen Verfassung lautete: «Da es Unser fester Wille ist, dass alle liegenden Besitzungen ohne Unterschied des Eigenthümers nach einem gleichen Maasstab [sic] in die Steuer gezogen werden sollen, mithin eine vollkommene Gleichheit in Tragung der allgemeinen Lasten einen jeden einzelnen Unterthan vor Überhaltung sichere; so soll auch die Aufrechthaltung dieser Gleichheit ein Gegen- stand der landständischen Obsorge seyn.» 23Vogt, S. 129. Zur Landständischen Verfassung siehe auch Geiger, Geschichte, S. 18 ff.; Quaderer, Entwicklung, S. 20 ff.; sowie Brandstätter, S. 27 ff. 24Paul Vogt bewertet § 12 der Landständischen Verfassung als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer modernen Staatsauffassung. Vgl. Vogt, S. 129. 25Siehe auch die Überlegungen von Kühne im Hinblick auf § 173 der Frankfurter Reichsverfassung, wo es heisst: «Die Besteuerung soll so geordnet werden, dass die Bevorzugung einzelner Stände und Güter in Staat und Gemeinde aufhört.» Vgl. dazu Kühne, S. 270 ff. 26Vgl. Geiger, Geschichte, S. 58 ff. Zu den Voraussetzungen der Revolution von 1848 siehe auch Geiger, Volksvertretung, S. 32 ff.; Press, S. 76 ff. 27Zu den Forderungen im Einzelnen siehe Geiger, Geschichte, S. 63 ff.
	        

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