Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Konkret ging es darum, ob Schriftstücke, die von einem Rechtsanwalt im Zuge seiner rechtsfreundlichen Beratung erstellt worden waren und sich nun in der Verfügungsgewalt des Klienten befanden, beschlagnahmt werden dürften. Der Staatsgerichtshof erklärt, es müsse richtigerweise differenziert werden, so dass nicht die gesamte Korrespondenz zwischen Anwalt und Klient vom Entschlagungsrecht erfasst sei; das Entschla- gungsrecht gelte im Strafverfahren nur für die Korrespondenz zwischen Verteidiger und Beschuldigtem. Daher würden beim Mandanten befind- liche, ein allgemeines Mandatsverhältnis mit dem Anwalt im Sinne von § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO betreffende Unterlagen, nicht unter das an- waltliche Entschlagungsrecht fallen und er hält fest: «Aufgrund der gemachten Erwägungen konnte der OGH jeden- falls mit 
vertretbaren Gründen und somit 
ohne jede Willkürzum Schluss gelangen, dass sich die Bf im vorliegenden Fall nicht auf das anwaltliche Entschlagungsrecht nach § 107 Abs 1 Z 3 StPO iVm Art 15 RAG berufen konnten.»74 d)StGH 2005/93; Beweiswürdigung durch das Obergericht In StGH 2005/93 ging es um die Anwendung des Art. 3 IPRG75. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Meinung, dass diese Bestimmung nur auf materiell-rechtliche Fragen anwendbar sei, dagegen seien für das Ver- fahrensrecht die liechtensteinischen Vorschriften massgebend. Das Obergericht hatte im gegenständlichen Fall zur Frage des Zeitpunktes der Aufgabe der Eintragungsabsicht einer deutschen GmbH eine Be- weiswiederholung durchgeführt und gegenüber dem vom deutschen Bundesgerichtshof festgestellten Sachverhalt, abweichende Tatsachen- feststellungen getroffen. Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Ent- scheidung aus, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts von derjeni- gen des deutschen Bundesgerichtshofs abweiche, diese könne aber vom 179 
Ablehnende Entscheidungen des Staats gerichtshofes 74StGH 1999/23, Entscheidung vom 28. Februar 2000, LES 2003, S. 1 (4). 75Art. 3 des Gesetzes vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht, LGBl. 1996 Nr. 194, i. d. g. F. lautet: «Ist fremdes Recht massgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.»
	        

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