Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

lich, da es andernfalls zu einer nicht vertretbaren Gläubigerbenachteili- gung führen würde, wenn Bankguthaben nicht zur Gläubigerbefriedi- gung herangezogen werden könnten. Zur Ansicht des Obergerichts, dass aufgrund des § 1 der Verlassenschaftsinstruktion ein beschränktes Auskunftsrecht des Verlassenschaftsgerichts gegenüber Banken zu be- gründen sei, meint der Staatsgerichtshof: «Diese Auffassung des OG erscheint dem StGH 
jedenfalls als ver- tretbar und somit nicht willkürlich, da ein solches Auskunftsrecht des Verlassenschaftsgerichtes sich zumindest implizit aus der Pflicht des Verlassenschaftsgerichtes zur amtswegigen Erhebung des Nachlasses ergibt.»71 Auch sei das Obergericht nach Auffassung des 
Staatsgerichtshofes nicht in Willkür verfallen, wenn es Art. 14 BankG nicht als Hindernis für das Auskunftsrecht gegenüber Banken erachtete. c)StGH 1999/23; anwaltliches Entschlagungsrecht Der Oberste Gerichtshof hatte die Frage zu klären, in welchem Umfang ein anwaltliches Entschlagungsrecht im Strafverfahren gemäss des Art. 15 Abs. 2 RAG72iVm § 107 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 StPO73bestehe. 178Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 71StGH 1996/42, Urteil vom 24. April 1997, LES 1998, S. 185 (190). 72Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte (Rechts- anwaltsgesetz; RAG), LGBl. 1993 Nr. 41 i. d. g. F. lautet: «Das Recht des Rechtsan- walts auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Mass - nahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwalts oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; be- sondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.» 73§ 107 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 der Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62 i. d. g. F. lautet: «Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit: […] 2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anver- traut worden ist; 3. Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Wirtschaftprüfer sowie Patentanwälte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist; […].»
	        

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