davon gesprochen werden, dass G die betreffenden Treuhandgesell- schaften kontrollierte. «Die vom OGH übernommene Folgerung des OG, dass G und dessen Partner die Bf kontrollierten, ist deshalb tatsächlich
nicht zu begründen und somit unhaltbar. Sie steht im krassen Widerspruch zur Aussage des Zeugen S, auf die sich das OG und nunmehr auch der OGH abstützen zu können glauben. Nach Auffassung des StGH liegt somit
eine qualifiziert falsche, krass aktenwidrige und somit willkürliche Tatsachenfeststellung des OGvor, so dass mit deren Übernahme in seine Entscheidungsgründe auch der OGH in Willkür verfallen
ist.»67 IV. ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNGEN DES STAATS - GERICHTSHOFES ZUM VERBOT VERWALTUNGS- BEHÖRDLICHER UND RICHTERLICHER
WILLKÜR 1.Fehler in der Lösung der Rechtsfrage a)StGH 1995/33; Willkür in der Verwaltung/ keine willkürliche Gesetzesanwendung Einem Beschwerdeführer wurde von seiner Schwester eine mit einer Ka- pitalschuld belastete Liegenschaft im Rahmen einer «Schenkung» über- tragen. Der Beschwerdeführer übernahm die Kapitalschuld, die den Wert der übernommenen Liegenschaft noch überstieg. Nach Auffassung der Steuerverwaltung stellte diese Schuldübernahme eine Gegenleistung dar, und die «Schenkung» sei daher richtigerweise als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen. Der Staatsgerichtshof hält dazu fest: «Zutreffend ist auch, wenn die liechtensteinische Steuerverwaltung und die Unterinstanz festhalten, dass grundstückgewinnsteuer- rechtlich nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern dessen ma- 176Gleichheitsgrundsatz
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 67StGH 1995/6, Urteil vom 23. Februar 1999, LES 2001, S. 63 (67).