Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

b)StGH 1993/10; krasse Aktenwidrigkeit/ VBI-Entscheidung verwaltungsgerichtliche Willkür In einer Entscheidung lehnte die Regierung dem Beschwerdeführer das Gesuch um Erhöhung des Milchkontingentes ab und seine Verwaltungs- beschwerde wurde in der Folge von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz abgewiesen. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz macht mehrere Tatsa- chenfeststellungen, die sich mit der im Akt festgehaltenen Expertenaus- sage nicht decken. Der Staatsgerichtshof meint, die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz beruhe daher in diesen Punkten auf ak- tenwidrigen Tatsachenfeststellungen und er führt aus: «Die […] gemachten Ausführungen zeigen auf, dass die diesbezüg- lichen 
Tatsachenfeststellungen der VBI klar aktenwidrigsind. Es besteht für den StGH auch kein Zweifel, dass sie gerade in ihrer Gesamtheit 
eine fundierte Entscheidung von vornherein verun- möglichenund demnach auch 
willkürlichsind.»66 c)StGH 1995/6; unvertretbare Begründung/ krasse aktenwidrige Tatsachenfeststellung Im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen erging an das Landge- richt ein Rechtshilfeersuchen. Der Beschuldigte G stand unter dem Ver- dacht der Mittäterschaft im Schmiergeldfall sowie sich des fortgesetzten Amtsmissbrauches strafbar gemacht zu haben. Dabei gab es auch Ver- bindungen zu liechtensteinischen Treuhandgesellschaften. Zwischen die- sen und G bestanden Treuhand- beziehungsweise Mandatsverträge. Der Staatsgerichtshof meinte, solche Verträge gäbe es in der Regel mit jedem Kunden, für den Verwaltungsratsmandate ausgeübt beziehungsweise Gründerrechte oder Aktien gehalten werden. Er führte weiter aus, aus den beschlagnahmten Akten sei ersichtlich, dass es sich bei den Treu- handgesellschaften um eine Vielzahl verschiedener Kunden handle, ohne dass diese in einer Beziehung zueinander ständen. Es könne aber nicht 175 
Stattgebende Entscheidungen des Staats gerichtshofes 66StGH 1993/10, Urteil vom 22. März 1994, LES 1994, S. 69 (71).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.