Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

zufolge müsse zuerst die Verwertung der Sondermasse abgewartet wer- den, bevor der Masseverwalter einen konkreten Entlöhnungsanspruch überhaupt stellen könne. Der Staatsgerichtshof bezeichnete die Argu- mentation des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichts als in sich widersprüchlich und nicht praktikabel. Er hält in der Begründung fest: «Die 
Argumentation des OG und des OGH, wonach Sondermas- sekosten durch den Masseverwalter nur während laufendem Kon- kursverfahren geltend gemacht werden können, erweist sich hinge- gen über den schon festgestellten überspitzten Formalismus hinaus letztlich auch als 
sachlich nicht haltbarund ist 
im Ergebnis stossend. […] Insgesamt liegt damit nicht nur eine unrichtige, sondern 
eine qualifiziert falsche Rechtsanwendung vor, welche gemäss ständiger Rechtsprechung des StGH vor dem aus Art. 31 LV abgeleiteten Willkürverbot nicht zu bestehen vermag […].»62 c)StGH 1998/44; Widersprüchliche Entscheidungsbegründung/ Entscheidung widerspricht der eigenen Argumentationsweise In StGH 1998/44 beschäftigt sich der Staatsgerichtshof mit der Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer (Intendant) und der Beschwerdegeg- nerin ein gültiger Vertrag zustande gekommen sei. Der Staatsgerichtshof stellt dazu fest, der Oberste Gerichtshof setzte sich in mehreren Punkten in eindeutiger Weise über entschei- dungswesentliche Feststellungen des Obergerichts hinweg, ohne aber die dafür notwendige neuerliche Beweisaufnahme durchgeführt zu haben. Im Weiteren qualifizierte der OGH den Inhalt des Theaterregle- ments als einen Hauptpunkt des Direktionsvertrages (Arbeitsvertrags), über den die Parteien keine Einigung erzielt hätten, und erklärte, dass daher kein gültiger Vertrag zustande gekommen sei (Dissens). Der Staatsgerichtshof erachtete diese rechtliche Qualifizierung als unhaltbar, denn der Erlass des Theaterreglements falle gemäss den Statuten in die Kompetenz des Aufsichtsrates, die Zustimmung des Beschwerdeführers 172Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 62StGH 1995/10, Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1997, S. 9 (17).
	        

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