Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

h)StGH 1997/38; Praxisänderung/ Verwaltungs- Gerichtspraxis als unhaltbar gerügt Der Staatsgerichtshof prüft eine Praxisänderung des Obersten Gerichts- hofes zum Kostenersatz im Strafverfahren und führt aus, es bestehe eine weitgehende Überschneidung von Rechtsgleichheitsgebot und Willkür- verbot nicht nur in Bezug auf die eigentliche Rechtsetzung, sondern auch dann, wenn eine bestimmte Verwaltungs- oder Gerichtspraxis als unhaltbar gerügt werde. Nachdem aber die Rolle des Verteidigers im Pri- vatanklageverfahren grundsätzlich die gleiche wie im amtswegigen Straf- verfahren ist, stelle die bisherige langjährige Gerichtspraxis, den Vertei- diger generell in Analogie zu TP 4 RATV zu entschädigen bis zur Schaf- fung einer expliziten Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsregelung die einzig 
sachgerechte Lösungdar. «Die neue Praxis des OGH unterscheidet hingegen in 
unhaltbarer Weise zwischen Strafverteidigern einerseits und Privatanklage- und Privatbeteiligtenvertretern andererseits und erweist sich deshalb alswillkürlich bzw [sic] rechtsungleich[…]»53 i)StGH 2003/33; Praxisänderung ohne ausreichende Gründe/Kostenersatz In StGH 2003/33 ging es um eine Praxisänderung betreffend den Ko- stenersatz im Strafverfahren, wonach mit der geänderten OGH Recht- sprechung nachträglichen Kostenanträgen im Strafverfahren unter ana- loger Anwendung von § 54 ZPO54wegen Verspätung keine Folge zu ge- 167 
Stattgebende Entscheidungen des Staats gerichtshofes fest: «Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung sei «krass unrich- tig und somit auch als unhaltbar im Sinne des Willkürverbotes der Landesverfassung anzusehen.» Siehe ferner StGH 2004/34, Urteil vom 28. November 2005, S. 16, noch n. p., wo der Staatsgerichtshof festhält die Rechtsansicht des Obersten Gerichtsho- fes halte der Willkürprüfung nicht stand. 53StGH 1997/38, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 80 (83). 54§ 54 ZPO lautet: «Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Ver- luste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor
	        

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