Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

«Die sohin 
sachlich unzutreffend, rechtlich verfehlt befundenen Abweisungsgründehaben das Recht der Bf auf willkürfreie Rechts- anwendung verletzt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und mit Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das OG zur neuerlichen E [Entscheidung] unter Bindung an die festgelegte Rechtsansicht des StGH, zurückzuverweisen.»50 g)SGH 2005/39; unhaltbare Rechtsauffassung In einer abweisenden Asylentscheidung der Regierung wurde gegen eine Familie (Eltern und ihre volljährigen Kinder) die Wegweisung aus Liech- tenstein verfügt. Diese machten in der Folge das Vorliegen eines Härte- falles gemäss Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsgesetzes51geltend. Der Ver- waltungsgerichtshof hielt in seinem Urteil fest, die Härtefallvorausset- zungen seien nicht erfüllt, da die Eltern gegenüber den liechtensteini- schen Behörden falsche Identitätsangaben gemacht hätten und sie daher die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsgesetzes krass missachtet hätten. Der Staatsgerichtshof hat dazu ausgeführt, die inzwischen voll- jährigen Kinder teilten nicht mehr den ausländerrechtlichen Status ihrer Eltern und müssten sich deren Fehlverhalten auch nicht anrechnen las- sen. «Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes er- scheint dem Staatsgerichtshof als 
keinesfalls vertretbar und somit als ge- radezu willkürlich.»52 166Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 50StGH 1994/7, Urteil vom 3. Oktober 1994, LES 1995, S. 4 (7). 51Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchen- den und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsgesetz), LGBl. 1998 Nr. 107 i. d. g. F. lautet: «Lehnt die Regierung das Asylgesuch ab oder tritt das zuständige Amt darauf nicht ein, so wird in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen.» In Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsgesetzes heisst es: «Ist das Gesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden, so kann die Regierung einer asylsuchenden Person, so- fern ein Härtefall vorliegt, eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen. Ein Härtefall kann nur geltend gemacht werden, wenn die asylsuchende Person ih- rer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.» 52StGH 2005/39, Urteil vom 27. September 2005, S. 30, noch n. p. Zu Willkürverstös- sen wegen einer unhaltbaren Rechtsauffassung vergleiche auch StGH 2002/17, Ent- scheidung vom 16. September 2002, S. 16, noch n. p. Der Staatsgerichtshof hält dort
	        

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