Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

c)StGH 1995/28; leichtfertige, qualifiziert falsche Gesetzes- anwendung Der OGH behandelte in StGH 1995/28 das Problem der Anerkennung eines ausländischen (schweizerischen) Konkursdekretes. Er argumen- tierte, dass die Abtretung von Gründerrechten einer liechtensteinischen Anstalt an Gläubiger durch das schweizerische Konkursamt gegen den liechtensteinischen ordre public verstosse. Der Staatsgerichtshof meint dagegen, in dieser Entscheidung gehe es um die Frage, ob eine ausländi- sche Konkursmasse in einem liechtensteinischen Zivilverfahren Prozes- spartei sein könne. Zu dieser Frage bestehe eine konstante Praxis aller liechtensteinischen Gerichtsinstanzen, wonach ausländische Konkurs- massen als Prozessparteien in liechtensteinischen Zivilverfahren aner- kannt werden. Selbst wenn aber die Auffassung des Obersten Gerichts- hofes zuträfe, dass es sich im fraglichen Fall um die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes handle, sei dessen Berufung auf den liechtensteinischen ordre public unhaltbar, denn es gebe zur einschlägi- gen schweizerischen Regelung (Art. 260 SchKG) eine entsprechende liechtensteinische Bestimmung (Art. 71 KO), die über die schweizeri- sche Regelung sogar noch hinausgehe. Mit den Worten des Staatsge- richtshofes gesprochen: «Dabei erscheint insbesondere der Rückgriff des OGH auf den or- dre-public-Vorbehalt [sic] im vorliegenden Fall als 
geradezu leicht- fertig.Die Berufung auf diese Maxime ist nur in Ausnahmefällen, bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe zulässig. Diesen stren- gen Anforderungen wird die angefochtene E [Entscheidung] 
auch nicht ansatzweise gerecht, so dass sie als qualifiziert falsch im Sinne 162Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren verweise in der Frage des Kostenersatzes auf das Landesverwaltungspflegegesetz. Mit den Worten des Staatsgerichtshofes ge- sprochen: «Das unmittelbare Heranziehen der ZPO zur Entscheidung über die Frage der Kostentragung bzw. die Nichtanwendung der Kostenregelungen des LVG führt daher dazu, dass der Kostenspruch nicht auf der für die Kostenentscheidung anwendbaren gesetzlichen Grundlage beruht beziehungsweise sich offenbar auf ein für die Rechtssache nicht unmittelbar anwendbares Gesetz stützt. Das unmittelbare Heranziehen einer unanwendbaren gesetzlichen Grundlage für die Entscheidungsfindung erachtet der Staatsgerichtshof als sachlich unhaltbar und damit als willkürlich. Die diesbezügliche Beschwerde erweist sich daher als begrün- det.» StGH 2005/34, Urteil vom 16. Mai 2006, S. 24 f., noch n. p.
	        

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