Es finden sich in dieser Willkürformel die Begriffe «nicht vertretbar und somit stossend» sowie «denkunmögliche Gesetzesanwendung». b)Keine Formel Daneben gibt es vor allem in der jüngeren Rechtsprechung vereinzelte Entscheidungen in denen der Staatsgerichtshof eine Willkürprüfung vornimmt, ohne aber in diesem Zusammenhang explizit eine Formel zu erwähnen.40 III. STATTGEBENDE ENTSCHEIDUNGEN DES STAATS - GERICHTSHOFES ZUM VERBOT VERWALTUNGS- BEHÖRDLICHER UND RICHTERLICHER
WILLKÜR 1.Qualifizierte Rechtsverletzungen bei der Lösung der Rechtsfrage a)StGH 2003/69; Nichtanwendung einer anzuwendenden Norm In StGH 2003/69 prüfte der Staatsgerichtshof die Zulässigkeit einer im Rechtshilfeverfahren erfolgten Sperrung von Vermögenswerten. Das Obergericht bestätigte mit Beschluss die Sperrung von Konten im Rechtshilfeverfahren, obwohl zu diesem Zeitpunkt vom Landgericht be- reits ein (inländisches) objektives Verfallsverfahren gemäss § 353 ff. StPO durchgeführt worden war. Damit widersprach der Beschluss des Ober- gerichts Art. 64 Abs. 4 RHG41, wonach eine Sperrung von Vermögens- 160Gleichheitsgrundsatz
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 40Siehe beispielsweise StGH 2003/33, Urteil vom 15. September 2003, S. 12 f., noch n. p.; StGH 2004/26, Urteil vom 27. September 2004, S. 31, noch n. p. 41Art. 64 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. September 2000 über die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215 i. d. g. F. lautet: «Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der ver- mögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöp- fung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorliegen und eine ent- sprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.»