Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

b)Variante der Formel In einer Variante zu dieser Formel heisst es in StGH 2002/23: «Willkür ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichts- hofes die abwegige und nicht nur falsche rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts. Auch offensichtlich unhaltbare Beweiswürdi- gungen oder krasse Widersprüche gegen die Aktenlage könnten Willkür bedeuten […].»38 Der Staatsgerichtshof ergänzt die obige Definition mit dem Hinweis, dass auch offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigungen oder krasse Wi- dersprüche gegen die Aktenlage das Willkürverbot verletzen können. Er führt damit zwei Beispiele an, die einen Willkürverstoss indizieren, eine allgemeine Willkürdefinition lässt sich daraus aber nicht 
gewinnen. 4.Weitere Willkürformeln a)StGH 2004/34; Kombinationsformel In StGH 2004/34 kombiniert der Staatsgerichtshof Elemente der «schweizerischen» Formel, mit solchen der «österreichischen Formel». Mit den Worten des Staatsgerichtshofes gesprochen: «Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Be- gründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist […]. Willkür in der Gesetzesanwendung liegt nach ständiger Praxis des Staatsgerichthofs dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsach- lich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird […].39 159 
Ausgangsformeln 38StGH 2002/23, Entscheidung vom 19. November 2002, S. 15, n. p. Vgl. in der Folge auch StGH 2004/61, Urteil vom 27. September 2005, S. 7, noch n. p.; StGH 2005/25, Urteil vom 29. November 2005, S. 31, noch n.p. 39StGH 2004/34, Urteil vom 28. November 2005, S. 14, noch n. p. Siehe ferner StGH 2004/48, Urteil vom 28. November 2005, S. 14, noch n. p.
	        

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