Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft) hat das Bundesgericht eine differenzierte und umfangreiche Rechtsprechung entwickelt.25In den Urteilen des Staatsgerichthofes dagegen kommt diese Willkürformel selten (einmalig) vor. Er äussert sich dabei nicht dazu, welches Formel- element nun im konkreten Fall betroffen sei, sondern subsumiert bei- spielsweise in der Entscheidung StGH 1986/9 nur allgemein – ohne ein- gehende Begründung – die beschwerdegegenständliche Entscheidung der Regierung sei willkürlich, da sie die Prinzipien der Äquivalenz, der Kostendeckung und der Rechtsgleichheit verletze.26 b)Verletzung des Gleichheitsgebotes oder tragender Rechts grundsätze als Willkür In StGH 1988/4 erklärt der Staatsgerichtshof: «In behaupteter unrichtiger Anwendung von Gesetzen und Ver- ordnungen allein ist eine Verletzung verfassungsmässig gewährlei- steter Rechte nicht zu erblicken, sofern nicht eine als verfassungs- oder gesetzwidrig erkannte Norm angewendet oder eine qualifi- ziert unsachliche Rechtsanwendung erweislich wäre, die einer Ver- letzung des Gleichheitsgebotes
oder tragender Rechtsgrundsätze als Willkür gleichkäme […].»27 Willkür liegt nach dieser Formelvariante auch vor, wenn die Behörde eine (gesetzmässige) Norm qualifiziert falsch anwendet und damit das Gleichheitsgebot oder tragende Rechtsgrundsätze verletzt. Der
Begriff tragende Rechtsgrundsätzeerinnert an eine Formelvariante des schwei- zerischen Bundesgerichts, wonach die krasse Verletzung eines
unum- strittenen Rechtsgrundsatzeswillkürlich ist.28Es ist unmittelbar ein- 153
Ausgangsformeln 25Vgl. Rouiller, Rz 6 ff. 26Vgl. StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 1987, S. 145 (148). 27StGH 1988/4, Urteil vom 30./31. Mai 1990, LES 1991, S. 1 (2). Siehe auch StGH 1990/17, Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 1992, S. 12 (18). 28Siehe etwa: BGE 121 I 113 E 3; BGE 123 I 1 E 4; BGE 125 V 408 E 3; BGE 129 I 65 E 2. Vgl. auch Müller J.P., Grundrechte, S. 474 mit Rechtsprechungsnachweisen so- wie Thürer, Willkürverbot, S. 505 ff.