Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

mässig gewährleisteter Rechte nicht zu erblicken, sofern nicht 
eine qualifiziert unsachliche Rechtsanwendungerweislich wäre, 
die einer Verletzung des Gleichheitsgebotes als Willkür gleichkäme, oder 
eine verfassungs- oder gesetzwidrige Norm angewendet wäre. Der StGH kann im besonderen Entscheidungen, die in richter - licher Unabhängigkeit getroffen sind, nur daraufhin prüfen, ob das Gesetz 
denkunmöglichoder so unsachlich grob verfehltangewen- det wurde, dass die resultierende Sachentscheidung einer willkür - lichen, erweislich verfassungswidrigen oder im konkreten Fall er- kennbar, speziell unsachlichen Rechtsprechung gleichkäme, wo- durch der Urteilsfindung ein so schwerer Fehler unterliefe, der 
mit erweislicher Gesetzwidrigkeit gleichzusetzen wäre.»15 Die 
qualifiziert unsachliche Rechtsanwendung, begründeteine Verlet- zung des Gleichheitsgebotes als Willkür. Nach dieser Formel kann die un- richtige Anwendung von Gesetzen oder Verordnungen durch Gerichte verfassungsmässig gewährleistete Rechte nicht verletzen, erst eine quali- fiziert unsachliche Rechtsanwendung würde einen Verstoss gegen das Willkürverbot bedeuten. Offen bleibt, welche Bedeutung den spezifi- schen Grundrechten in der Rechtsanwendung noch zukommen kann.16 149 
Ausgangsformeln 15StGH 1993/1, Entscheidung vom 23. März 1993, LES 1993, S. 89 (90). Siehe auch StGH 1992/10 und 11, Entscheidung vom 23. März 1993, LES 1993, S. 82 (83) so- wie StGH 1993/13 und 1993/14, Urteil vom 23.November 1993, LES 1994, S. 49 (51), beide mit Bezug auf verfahrensleitende Entscheidungen, die in richterlicher Unabhängigkeit getroffen wurden. Häufig verwendet der Staatsgerichtshof «nur» den ersten Teil der Formel oder gebraucht eine verkürzte Formelvariante. Vgl. dazu etwa: StGH 1984/16, Urteil vom 24. April 1985, LES 1986, S. 97 (98), wo es heisst: «In behaupteter unrichtiger Anwendung von Gesetzen durch Gerichte allein kann keine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erblickt werden, soferne […] nicht eine qualifiziert grob unsachliche Verletzung des Gleichheitsgebotesoder denkunmöglicheRechtsanwendungeiner Willkür gleichkäme oder die angewendete Norm verfassungswidrig wäre.» Siehe ferner StGH 1984/6/V, Urteil vom 7. April 1986, LES 1986, S. 62 (63); StGH 1984/12, Urteil vom 8./9. April 1986, LES 1986, S. 70 (71); StGH 1984/16, Urteil vom 24. April 1985, LES 1986, S. 97 (98); StGH 1985/6, Urteil vom 9. April 1986, LES 1986, S. 114 (116); StGH 1990/7, Urteil vom 21. November 1990, LES 1992, S. 10 (11). 16Zur älteren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach die spezifischen Grun- drechte kaum eine eigene Bedeutung erlangten, vergleiche auch Hoch, Schwer- punkte, S. 67 f.
	        

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