Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Behörde also bei ihrer Urteilsfindung einen so schweren Fehler ge- macht hat, dass dieser 
mitGesetzlosigkeitgleichzusetzen wäre.»12 Diese Formel legt den Schwerpunkt auf den qualifizierten Charakter des Willkürverbots. Willkürlich ist die 
qualifiziert unsachliche, grob ver- fehlteRechtsanwendung. Der Staatsgerichtshof grenzt damit willkür - liche Gesetzesanwendung gegenüber den einfachgesetzlichen Rechtsver- letzungen ab, denn nur krasse Rechtsverletzungen vermögen einen Ver- stoss gegen das Willkürverbot zu begründen.13 Diese 
denkunmögliche,völlig unvertretbare Gesetzesanwendung ist der Gesetzlosigkeit gleichzuhalten. Eine denkunmögliche Gesetzes- interpretation findet keine Entsprechung im anzuwendenden Gesetz, womit die Entscheidung gesetzlos ergangen ist. Diese Formelvariante gebraucht auch der österreichische Verfassungsgerichtshof.14 c)Willkürliche Rechtsanwendung, die mit erweislicher Gesetz widrigkeit gleichzusetzen ist In StGH 1993/1 findet sich folgende Formulierung: «In behaupteter unrichtiger Anwendung von Gesetzen oder Ver- ordnungen durch Gerichte allein ist eine Verletzung verfassungs- 148Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 12StGH 1981/4, Urteil vom 14. April 1981, LES 1982, S. 55 (56) mit zahlreichen Hin- weisen auf die ständige Rechtsprechung. Siehe auch: StGH 1985/7, Urteil vom 9. April 1986, LES 1987, S. 52 (53); StGH 1986/11, Urteil vom 6. Mai 1987, LES 1988, S. 45 (48). 13Die Unterscheidung der einfachgesetzlichen Rechtswidrigkeit von der Verfassungs- verletzung betrifft die Problematik der funktionellen Abgrenzung zwischen Fach- gerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Siehe dazu S. 443 ff. Für Öster- reich siehe Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 728. 14Vgl. beispielsweise VfSlg 12.563/1990, wo es heisst: «Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 9792/1983, 9902/1983) kann eine den- kunmögliche Handhabung des Gesetzes ein Indiz für ein willkürliches Vorgehen der Behörde sein. Eine solche, allenfalls Willkür indizierende, denkunmögliche Gesetze- sanwendung liegt vor, wenn die belangte Behörde so fehlerhaft vorgegangen ist, dass die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müsste(vgl. etwa VfSlg. 7962/1976, 8866/1980, 10.079/1984).» Siehe auch Berka, Grundrechte, Rz 984 f.
	        

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