Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

7.Intensität des Grundrechtseingriffs als Kriterium?195 8.Relevanz der Grundrechtsverletzung197 a) Allgemeines197 b) Beispiele zum Kriterium der Relevanz199 9.Prozessökonomische Erwägungen202 VI. FALLGRUPPEN204 1.Fehler bei der Lösung der Tatfrage204 a) Grob unrichtige Sachverhaltsfeststellungen204 b) Krasse Aktenwidrigkeit206 c) Offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung207 2.Fehler bei der Lösung der Rechtsfrage208 a) Qualifiziert unrichtige Gesetzesauslegung durch die Verwaltungsbehörde beziehungsweise das Gericht208 b) Abwegige rechtliche Beurteilung208 c) Krasse Ermessensfehler209 3.Fehler in der Entscheidungsbegründung210 a) Abwegige Begründung einer Entscheidung210 b) Widersprüchliche Entscheidungsbegründungen210 4.Verletzung tragender Rechtsgrundsätze211 a) Verfahrensfehler/krasse Verstösse gegen den Unmittel- barkeitsgrundsatz211 b) Verfahrensfehler/krasse Verletzungen des Grundsatzes «in dubio pro reo»212 c) Verfahrensfehler/krasse Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus212 d) Krasse Verstösse gegen das Legalitätsprinzip214 e) Krasse Verstösse gegen den Verhältnismässigkeits- grundsatz214 f) Krasse Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben214 140
	        

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