Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

2.Ergänzung der Verfassung durch Art 31 Abs. 2 LV a)Leitentscheidung StGH 1991/14 Mit Verfassungsgesetz vom 16. Juni 1992185ist neu Art. 31 Abs. 2 als Er- gänzung zu Art.31Abs. 1 in der Verfassung verankert worden. «Art. 31 Abs. 2 LV […] geht als ‹lex specialis› dem allgemeinen Gleichheitsgebot von Abs. 1 […] vor.»186 Der neu geschaffene Art. 31 Abs. 2 LV lautet: «Mann und Frau sind gleichberechtigt.» Allerdings heisst es in Ziffer II dieses Gesetzes, dass der Gesetzgeber über die Anpassung des geltenden Rechtes bestimme, ohne dass hierzu eine Frist gesetzt wurde.187Der Staatsgerichtshof gab in dieser Entscheidung die bisher geübte restriktive Position zur Gleich- stellung von Mann und Frau auf und meinte nun, der Gesetzgebungs- auftrag dürfe nicht als ein «verschleierter» Vorbehalt zum Grundsatz der Geschlechtergleichheit verstanden werden; und der Geschlechtergleich- behandlungsgrundsatz finde auch in Bezug auf das alte Recht unmittel- bar Anwendung.188 In inhaltlicher Hinsicht dient dem Staatsgerichtshof die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes als Vorbild. Schon die Regierung hatte im Bericht und Antrag Nr. 79/1991 festgehalten, der Staatsge- richtshof könne sich an die schweizerische Rechtslage halten und sich an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts orientieren.189 Für den Staatsgerichtshof bedeutet die neue Regelung,127 
Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 31 Abs. 2 LV) 185Verfassungsgesetz vom 16. Juni 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1992 Nr. 81, kundgemacht am 18. August 1992. 186StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 1993, S. 73 (75). 187Im Landtag war es sehr umstritten, ob und für welche Dauer Frist für die Gesetzes - anpassungen zu setzen sei. Zur Diskussion siehe Landtagsprotokoll vom 16. April 1992; LTP 1992/1, S. 491 ff.; sowie Landtagsprotokoll vom 16. Juni 1992, LTP 1992/2, S. 947 ff. 188StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 1993, S. 73 (75 f.). Siehe auch Höf- ling, Grundrechtsordnung, S. 218; Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz 67; Kley, Grundriss, S. 212 f.; siehe auch die kritischen Bemer- kungen zu dieser Entscheidung von Wille H., Normenkontrolle, S. 312 f. Zur Pro- blematik der Aufgabenabgrenzungen zwischen Staatsgerichtshof und Gesetzgeber siehe S. 107 ff. 189Siehe dazu Bericht und Antrag vom 24. Oktober 1991, Nr. 79/1991, S. 18; siehe fer- ner Zusatzbericht vom 26. Mai 1992, Nr. 43/1992, S. 2 ff. Vgl. auch StGH 1991/14,
	        

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