Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Abs.1 Satz 1 LV. Der Staatsgerichtshof praktizierte in dieser Frage lange Zeit eine äusserst restriktive Haltung.179 Zur Frage der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Hin- blick auf die die politischen Rechte hielt der Staatsgerichtshof 1982 fest: «Das Gleichheitsgebot des Art. 31 bezieht sich demgemäss nur auf die allgemeinen Rechte und Pflichten der Landesangehörigen, nicht aber auf die politischen Rechte. Dasselbe gilt von der authentischen Interpretation des Begriffs ‹Landesangehörige›.»180 In einem Bürgerrechtsfall äusserte er sich, Programmsätze oder Zielbe- stimmungen, welche die Gleichberechtigung von Mann und Frau festle- gen, bedürften der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und seien im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht erzwingbar.181 Auch nach Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts beharrte der Staatsgerichtshof zunächst noch auf seiner restriktiven Haltung und erklärte, dass «mangels eines konkret erlassenen Gleichheitsgebotes noch bestehende sachlich fragliche Differenzierungen […] nur im Wege der Gesetzgebung zu bereinigen sind.»182 Der Staatgerichtshof führte weiter aus, es sei vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers, die Gleichheit von Mann und Frau zu verwirklichen, insoweit Unterschiede bestehen, die sachlich nicht mehr gerechtfertigt seien. Der Staatsgerichtshof könne sich nicht an die Stelle des Gesetzge- bers setzen.183Mit seinen Worten gesagt: «Es ginge zu weit und überschritte die ihm durch die Verfassung und Gesetz zugewiesenen Kompetenzen, wenn er sämtliche heute bestehende Differenzierungen rundweg als gleichheits- und verfas- sungswidrig bezeichnen wollte.»184 126Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 179Kritisch zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Höfling, Grundrechtsord- nung, S. 212 ff. 180StGH 1982/1-25, Urteil vom 28. April 1982, LES 1983, S. 69. 181Vgl. StGH 1989/9 und StGH 1989/10, Urteil vom 2. November 1989, LES 1990, S. 63 (68). 182StGH 1988/16, Urteil vom 28. April 1989, LES 1989, S. 115 (118). 183Vgl. StGH 1988/16, Urteil vom 28. April 1989, LES 1989, S. 115 (118). Vgl. auch Kley, Grundriss, S. 212 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 184StGH 1988/16, Urteil vom 28. April 1989, LES 1989, S. 115 (118) mit Hinweis auf StGH 1977/4, Urteil vom 19. Dezember 1977.
	        

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