Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Um die Begriffsbedeutung des 
Äquivalenzprinzips zu bestimmen, übernimmt der Staatsgerichtshof die Definition des schweizerischen Bundesgerichts. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass eine Abgabe «nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leis - tung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss».165 Bei fehlendem Marktwert der staatlichen Gegenleistung «bietet das Äquivalenzprinzip dem von einer Abgabe Betroffenen […] keinen wei- tergehenden Schutz als der Gleichheitssatz und das Willkürverbot.»166 In diesem Sinne untersuchte der Staatsgerichtshof in StGH 1997/28 die Gebührensätze für Wasser- und Abwassergebühren der Gemeinde Triesenberg. Es gab für Wasser- und Abwassergebühren jeweils zwei Gebührensätze. Ein niedriger Tarif galt für das Ortsgebiet von Triesen- berg und für eigenheimgeförderte Objekte im Feriengebiet. Ein mehr- fach höherer Tarif war dagegen für nicht-eigenheimgeförderte Objekte im Feriengebiet und für Ferienwohnungen im Ortsgebiet zu bezahlen. Der Staatsgerichtshof prüfte, ob diese Ungleichbehandlung sachlich ver- tretbar ist. Das entscheidende Kriterium für die Rechtfertigung von mäs- sig differenzierten Wasser- und Abwassertarifen stelle die Unterschei- dung zwischen Erst- und Zweitwohnung dar. Soziale Aspekte im Be- reich der Gebührenfestsetzung dürften berücksichtigt werden, doch dürfe der Umverteilungsanspruch nicht im Vordergrund stehen. Zwei bis dreifach höhere Tarife hätten einen erheblichen Umverteilungseffekt zur Folge. Der Staatsgerichtshof hält in der Begründung folglich fest, so: «stellt die Privilegierung von eigenheimgeförderten Wohnungen im Alpengebiet eine im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV 
nicht vertretbare Diskriminierungvon nichteigenheimgeförderten Objekten dar, so- fern diese ebenfalls ein primäres Wohnbedürfnis befriedigen».167 122Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 165StGH 19997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 1999, S. 148 (153) Der Staatsge- richtshof zitiert aus der Entscheidung BGE 109 Ib 308 Erw. 5 b). Siehe auch StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 1999, S. 89 (95). 166StGH 19997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 1999, S. 148 (154 f.); StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 1999, S. 89 (95). 167StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 1999, S. 148 (155).
	        

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