Der Grundsatz der
Gleichmässigkeit der Besteuerungbesagt, dass alle Personen in gleichen Verhältnissen gleich besteuert werden müssen. Eine wesentliche Ungleichheit in den tatsächlichen Verhältnissen erfor- dert eine differenzierte Steuerbelastung.157 b)Beispiele Der Staatsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage der Verfassungs- mässigkeit von Bestimmungen im Steuerrecht, insbesondere zur Steuer- berechnung befasst. Im Gutachten vom 11. August 1960 hatte er den ge- meinsamen Haushalt als Anknüpfungskriterium für die Steuerveranla- gung als mit dem Gleichheitssatz vereinbar erachtet.158 In StGH 1989/15 verglich er die Steuerbelastung bei der einheitli- chen Ehegattenbesteuerung gegenüber der Steuerbelastung bei der Ein- zelberechnung beziehungsweise bei den Konkubinatspaaren. Eine 40 % höhere Steuerbelastung der Zweiverdiener-Ehepaare gegenüber den gleichsituierten Konkubinatspaaren sei
sachlich nicht mehr zu begrün- denund stelle einen
Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Der Staatsgerichtshof lässt die Frage offen, in welchem Ausmass eine Mehr- besteuerung von Zweiverdiener-Ehepaaren noch vertretbar wäre. Dies könne nur der Gesetzgeber entscheiden.159 Vier Jahre später in StGH 1994/6 äussert sich der Staatsgerichtshof wiederum zu denselben Steuerregelungen und erklärt, eine steuerliche Mehrbesteuerung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren dürfe keinesfalls mehr als 10 % betragen, andernfalls ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz vorliege.160 120Gleichheitsgrundsatz
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 157Vgl. zu alldem auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 573 ff., S. 590 ff. mit entspre- chenden Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Literatur. Siehe auch Müller G., Art. 4 aBV, Rz 76 ff., sowie Häfelin/Haller, Rz870 ff. 158Vgl. StGH 1960/11, Gutachten vom 11. August 1960, ELG 1955–61, S. 177 (178). 159Vgl. StGH 1989/15, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1990, S. 135 (138 ff.) mit Verweis auf BGE 110 Ia 7 ff. Der Staatsgerichtshof verzichtet aber auf die Aufhebung der gleichheitswidrigen Bestimmung, weil die Aufhebung keinen gesetzmässigen Zu- stand herbeiführen würde; auch seien umfassende gesetzgeberische Reformen im Bereich der Steuergesetzgebung bereits im Gange. 160Vgl. StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1995, S. 16 (22). Siehe dazu auch Stotter, Verfassung 2004, Art. 31 Rz 185. Der Staatsgerichtshof geht nicht so