Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Der Grundsatz der 
Gleichmässigkeit der Besteuerungbesagt, dass alle Personen in gleichen Verhältnissen gleich besteuert werden müssen. Eine wesentliche Ungleichheit in den tatsächlichen Verhältnissen erfor- dert eine differenzierte Steuerbelastung.157 b)Beispiele Der Staatsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage der Verfassungs- mässigkeit von Bestimmungen im Steuerrecht, insbesondere zur Steuer- berechnung befasst. Im Gutachten vom 11. August 1960 hatte er den ge- meinsamen Haushalt als Anknüpfungskriterium für die Steuerveranla- gung als mit dem Gleichheitssatz vereinbar erachtet.158 In StGH 1989/15 verglich er die Steuerbelastung bei der einheitli- chen Ehegattenbesteuerung gegenüber der Steuerbelastung bei der Ein- zelberechnung beziehungsweise bei den Konkubinatspaaren. Eine 40 % höhere Steuerbelastung der Zweiverdiener-Ehepaare gegenüber den gleichsituierten Konkubinatspaaren sei 
sachlich nicht mehr zu begrün- denund stelle einen 
Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Der Staatsgerichtshof lässt die Frage offen, in welchem Ausmass eine Mehr- besteuerung von Zweiverdiener-Ehepaaren noch vertretbar wäre. Dies könne nur der Gesetzgeber entscheiden.159 Vier Jahre später in StGH 1994/6 äussert sich der Staatsgerichtshof wiederum zu denselben Steuerregelungen und erklärt, eine steuerliche Mehrbesteuerung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren dürfe keinesfalls mehr als 10 % betragen, andernfalls ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz vorliege.160 120Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 157Vgl. zu alldem auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 573 ff., S. 590 ff. mit entspre- chenden Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Literatur. Siehe auch Müller G., Art. 4 aBV, Rz 76 ff., sowie Häfelin/Haller, Rz870 ff. 158Vgl. StGH 1960/11, Gutachten vom 11. August 1960, ELG 1955–61, S. 177 (178). 159Vgl. StGH 1989/15, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1990, S. 135 (138 ff.) mit Verweis auf BGE 110 Ia 7 ff. Der Staatsgerichtshof verzichtet aber auf die Aufhebung der gleichheitswidrigen Bestimmung, weil die Aufhebung keinen gesetzmässigen Zu- stand herbeiführen würde; auch seien umfassende gesetzgeberische Reformen im Bereich der Steuergesetzgebung bereits im Gange. 160Vgl. StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1995, S. 16 (22). Siehe dazu auch Stotter, Verfassung 2004, Art. 31 Rz 185. Der Staatsgerichtshof geht nicht so
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.