Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

rechtigkeit entsprechen.154Der Staatsgerichtshof äussert sich im Hin- blick auf das Steuerrecht wie folgt: «Gerade in bezug [sic] auf das 
Steuerrechthält sich die 
Verfassung nicht an eine schematische Gleichheitaller Landesangehörigen, sondern versucht vielmehr, mittels progressionsmässigen Abstu- fungen der 
unterschiedlichen wirtschaftlichenLeistungsfähigkeit innerhalb der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Dies ist 
nicht nur gerechtfertigt, sondern gerade unter dem 
Aspekt des Gleichheits- grundsatzes auch geboten. Würde man von Reich und Arm nach den gleichen Kriterien Steuern erheben, so widerspräche eben diese mangelnde Differenzierung dem verfassungsmässigen Recht auf Gleichbehandlung im Gesetz.»155 Der Staatsgerichtshof konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz im Steuerrecht in drei wesentlichen Besteuerungsgrundsätzen. Es sind dies die 
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die 
Allgemeinheitund die 
Gleich- mässigkeit der Besteuerung. Der Staatsgerichtshof stützt sich auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung, eine ausdrückliche eigene Herleitung dieser Grundsätze aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nimmt er nicht vor.156 Der Grundsatz der 
Leistungsfähigkeitbedeutet, dass jedermann im Verhältnis zu den ihm zur Verfügung stehenden Mittel gemäss seiner Leistungsfähigkeit Steuern entrichten soll. Der Grundsatz der Leis - tungsfähigkeit ist verwandt mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Steu- erpflichtige in gleicher wirtschaftlicher Lage müssen gleich behandelt werden; Steuerpflichtige in unterschiedlicher Lage sind dagegen unter- schiedlich zu behandeln. Der Grundsatz 
derAllgemeinheit der Besteuerungverlangt, dass die Personen und Personengruppen nach derselben gesetzlichen Ord- nung erfasst werden. Daher sind Steuerprivilegien verboten.119 
Gleichheitssatz in speziellen Rechts gebieten: Abgabenrecht, Ausländerrecht 154Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 27. März 1957, ELG 1955-61, S. 118 (121). Vgl. auch Art. 24 Abs.1LV. 155StGH 1990/11, Urteil vom 22. November 1990, LES 1991, S. 28 (30). Siehe auch schon das Gutachten zur Ehegatten- und Familienbesteuerung. StGH 1960/11, Gutachten vom 11. August 1960, ELG 1955–61, S. 177 (178). 156Vgl. StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 1997, S. 207 (210).
	        

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