Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

zuheben. Diese Argumentation ist verfehlt, da Gesetze jederzeit dem Gleichheitsgebot entsprechen 
müssen.151 X. GLEICHHEITSSATZ IN SPEZIELLEN RECHTS - GEBIETEN: ABGABENRECHT, 
AUSLÄNDERRECHT 1.Steuern a)Begriffe Im Bereich des Abgabenrechts und des Steuerrechts haben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Willkürverbot und dem Legalitäts - prinzip eigene Prinzipien herausentwickelt. Der Gleichheitssatz und das Willkürverbot erfahren in diesem Rechtsbereich somit eine eigene in- haltliche Ausprägung. Der Staatsgerichtshof unterteilt die öffentlichen Abgaben in Kau- salabgaben und in Steuern.152Steuern sind Abgaben, die dem Staat ge- genstandslos geschuldet werden, es besteht kein Zusammenhang zu ei- ner besonderen staatlichen Gegenleistung.153Eine Steuer muss der Ge- 118Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 151Vgl. StGH 1993/3, Urteil vom 23. November 1993, LES 1994, S. 37 (39). Siehe dazu S. 96 ff. Verfehlt sind auch die Erwägungen des Staatsgerichtshofes in StGH 2000/54, Entscheidung vom 17. September 2001, S. 21, noch n. p., wo es heisst: «Es ist jedoch […] nicht so, dass diese Bestimmung sich auf keinerlei sachlichen Gründe abstützen konnte oder geradezu sinn- und zwecklos war. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 74 Abs. 2 EheG gegen das Willkürverbot verstossen hat.» Vgl. dazu S. 103 f. 152Vgl. StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 1997, S. 207 (210); StGH 2003/74, Entscheidung vom 3. Mai 2004, S. 5, publiziert im Internet. 153Vgl. StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 1997, S. 207 (210). Es heisst dort zur Definition dieser beiden Begriffe: «Während die Kausalabgaben […] an eine gegenüber dem Abgabepflichtigen erbrachte aussonderbare Gegenleistung des Gemeinwesens anknüpfen, sind Steuern gegenstandlos geschuldet, das heisst sie knüpfen nicht an eine besondere Leistung an». Mit Verweis auf Vallender Klaus A., Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern 1976, S. 35 sowie Höhn Ernst, Steuer- recht 7. Auflage Bern 1993, S. 56 ff. Vgl. auch StGH 2003/74, Entscheidung vom 3. Mai 2004, S. 5, publiziert im Internet mit Verweis auf StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 1997, S. 207 (210).
	        

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