Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

IX. INVALIDATION DER GESETZE DURCH ZEITABLAUF Mit den Worten des Staatsgerichtshofes gesprochen: «Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen.»148 Die Wertvorstellungen über das, was sachgerecht ist, sind einem fort- währenden Wandel unterworfen. Daher kann auch eine Norm durch Zeitablauf unsachlich werden (invalidieren).149 Es ist allgemein anerkannt, dass ein Gesetz im Zeitpunkt seiner Über- prüfung durch den Staatsgerichtshof dem Gleichheitsgebot entsprechen muss. Insofern ist der Wille des historischen Gesetzgebers nicht relevant, es ist vielmehr auch bei der Gesetzesprüfung ein objektiver Massstab an- zuwenden.150 Der Staatsgerichtshof bezeichnet in StGH 1993/3 die Regelung Art. 45-51 KO im Zeitpunkt der Überprüfung als aus 
grundrechtlicher Sicht nicht unbedenkliche Gesetzeslage, verzichtet aber darauf, sie auf- 117 
Invalidation der Gesetze durch Zeitablauf 148StGH 1994/2, Urteil vom 11. Dezember 1995, S. 9, n.p. mit Verweis auf BGE 117 Ia 101 mit weiteren Hinweisen auf die schweizerische Rechtsprechung. Der Staatsge- richtshof verweist direkt auf die Definition aus einer Entscheidung des schweizeri- schen Bundesgerichts ohne zu begründen, weshalb er diese auch auf Liechtenstein anwendet. 149Vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 789 mit Nachweisen zur österreichischen Rechtsprechung. 150Vgl. dazu StGH 2000/23, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, berichtigt am 9. April 2001, LES 2003, S.173 (177), wo der Staatsgerichtshof ausführt, die Be- stimmung des §17 Abs 2 VAG erweise sich «jedenfalls nach heutigen Masstäbenins- gesamt als verunglückte, sachlich nicht zu rechtfertigende Regelung» und sei des- halb wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben. Vgl. dazu S. 95 f. Für die Schweiz siehe Müller J. P., Grundrechte, S. 471. Siehe auch Weber-Dürler, Rechts- gleichheit, Diss., S.167 f. sowie Häfelin/Haller, Rz811. Für Österreich siehe Wal- ter/Mayer, Rz 1353; Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 789 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung.
	        

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