Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

rechte Ausgleich sei hier über die Gesamtheit der übernommenen Ver- fahrenshilfemandate sichergestellt.141 Die Notwendigkeit zu Schematisierungen besteht insbesondere auch 
im Planungsrecht. Der Gleichheitssatz hat hier nur eine untergeordnete Be- deutung und kann praktisch nur als Verletzung des Willkürverbots gerügt werden. In der Ortsplanung werden Grundstücke von ähnlicher Lage durch Zonierung (völlig) unterschiedlich behandelt. So meint auch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz: »Es ist in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass es im Wesen der Ortsplanung liegt, dass Zonen gebildet und ir- gendwo abgegrenzt werden müssen und dass Grundstücke ähnli- cher Lage und ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich völlig ver- schieden behandelt werden können. Die Gesetzesanwendung ist denn auch in starkem Masse eine an der jeweiligen Wirklichkeit orientierte, fallspezifische Konkretisierung. Daraus ist ersichtlich, dass dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 31 LV nur untergeordnete beziehungsweise abgeschwächte Bedeutung zukommen kann.»142 Gleichermassen sind das Abgaben- beziehungsweise das Steuerrecht Rechtsgebiete, in denen weitgehend pauschalierende Regelungen ange- wendet werden.143 Auch Härtefälle, die als Folge der Typisierung und Generalisierung aty- pisch auftreten, machen ein Gesetz nicht gleichheitswidrig.144Es ist al- 115 
Durchschnittsbetrachtungen, Pauschalierungen, Härteklauseln 141VBI 2001/95, Entscheidung vom 24. Oktober 2001, LES 2002, S. 145 (145). Siehe ferner VBI 2001/23, Entscheidung vom 11. Juli 2001, LES 2002, S. 34 (36). 142Vgl. VBI 1995/46, Entscheidung vom 13. September 1995, LES 1996, S. 22 (25). Mit Verweis auf BGE103Ia 257 E4.; sowie auf BGE 107 Ib 339 Erw. 4. Siehe auch Kley, Grundriss, S. 208. 143Siehe dazu S. 118 ff. Zur Problematik von strukturellen Vollzugsdefiziten im Steu- errecht, das heisst, von Regelungen, die die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzi- piell verfehlen, siehe Meyer, S. 551 ff. 144Eine im Allgemeinen sachliche Regelung widerspricht nicht schon dann dem Gleichheitsgrundsatz, wenn sie in einzelnen Fällen Härten mit sich bringt, verglei- che StGH 1981/5, Urteil vom 14. April 1981, LES 1982, S. 57 (59) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, Slbg. 3568; 4028; 4242; 6471. Siehe ferner StGH 1997/34, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 67
	        

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