Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

«Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie insbesondere auch im Steuerrecht und in der Steuerverwaltung auftreten, braucht der Gesetzgeber ausserdem nicht um die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist hier vielmehr berech- tigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vor- liegenden Erfahrungen ergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 (254); 78, 214 (227)). Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon we- gen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allge- meinen Gleichheitssatz zu verstossen (vgl. BVerfGE 11, 245 (254); 17, 1 (23); 21, 12 (27); 26, 265 (275 f.); 63, 119 (128); 71, 146 (157); st. Rspr.). Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnis- mässig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoss gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 63, 119 (128) m. w. N.; st. Rspr.).»139 Der Staatsgerichtshof schliesst sich dem deutschen und schweizerischen Vorbild an und lässt Typisierungen durch den Gesetzgeber zu. Prakti- sche Gründe könnten in einem gewissen Rahmen eine Ungleichbehand- lung gleicher Sachverhalte rechtfertigen.140 So anerkennt auch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz eine pau- schalierende, verallgemeinernde Entlohnung der Rechtsanwälte bei Ver- fahrenshilfemandaten für zulässig, wobei nicht eine für den Aufwand des Einzelfalls entsprechende Honorierung abgegolten wird. Der ge- 114Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung und die unterschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen Rechtsungleichheit sprechen.» Siehe auch BGE 118 Ia 4 Erw. c. Siehe dazu S. 262. 139BVerfGE 84, 348 (359 f.). Siehe auch Osterloh, Art. 3, Rz 104 ff. mit weiteren Nach- weisen zur Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Ein weiteres ausführliches Beispiel aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Entscheidung BVerfGE 63, S. 119 (128) dar. Vgl. dazu S. 296 ff. 140Vgl. StGH 1995/13, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 1996, S. 115 (119). Siehe dazu auch Stotter, Verfassung 2004, Art. 31 Rz 227.
	        

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