Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Auch bei der Frage der Neuregelung der veralteten Konkursklassenein- teilung räumt der Staatsgerichtshof dem Gesetzgeber einen sehr weiten Gestaltungsspielraum ein. So erklärt er, die Straffung der Konkursprivi- legien von einzelnen Gläubigergruppen sei ein Gebot der Stunde. Der verfassungsmässig unbedenkliche Spielraum für eine solche Reform sei aber recht gross. Diese Reform könne sich sowohl die schweizerische als auch die österreichische Rechtsordnung als Vorbild nehmen.132Der Staatsgerichtshof hält fest: «Hier ist nun primär der Einsatz des liechtensteinischen Gesetzge- bers gefragt, um eine ausgewogene Gesamtlösung zu finden […]. Diese verfassungsrechtliche Zurückhaltung wäre allenfalls erst dann aufzugeben, wenn der Gesetzgeber trotz der aus grundrecht- licher Sicht nicht unbedenklichen Gesetzeslage längere Zeit nicht tätig würde.»133 Es gibt aber auch Rechtsprechungsbeispiele, wo der Staatsgerichtshof dem Gesetzgeber genaue Vorgaben macht. So qualifiziert der Staatsge- richtshof in StGH 1997/14 das Zwangsvollstreckungsverbot des UVG als gleichheitswidrig und hält nicht damit zurück, dem Gesetzgeber aus- gesprochen detaillierte «Vorschläge» für eine verfassungskonforme Re- gelung zu machen. Mit seinen Worten gesagt: «Naheliegenderweise wird sich als verfassungskonforme Lösung die Anpassung der geltenden Regelung an das schweizerische Recht anbieten, wonach –mit Ausnahme des AHV/IV-Bereichs und der Familienzulagen –jegliches Ersatzeinkommen in Form von Sozialversicherungsleistungen wie Lohneinkommen pfändbar ist.»134 Hier tritt der Staatsgerichtshof in der Rolle des Ersatzgesetzgebers auf.135 112Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 132Siehe zu StGH 1993/3 dazu auch S. 96 ff. 133StGH 1993/3, Urteil vom 23. November 1993, LES 1994, S. 37 (39). 134StGH 1997/14, Urteil vom 17. November 1997, LES 1998, S. 264 (269). 135Vgl. zu dieser Problematik auch Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 51 mit Hin- weis auf StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 1993, S. 73 (75) und StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1995, S.16 (19).
	        

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