Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

um eine «nach heutigen Masstäben insgesamt als verunglückte, 
sachlich nicht zu rechtfertigende Regelung».102 In ablehnenden Entscheidungen zum Willkürverbot heisst es bei- spielsweise, ein Gesetz sei 
«nicht sinn- und zwecklos, unvernünftig, of- fensichtlich ungerecht oder sonst willkürlich»103oder es sei jedenfalls nicht so, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung 
«geradezu un- haltbar und somit willkürlich»104wäre. Der Staatsgerichtshof sagt bei an- derer Gelegenheit auch, es treffe nicht zu, dass eine Regelung bei ihrer Erlassung 
«sich auf keinerlei sachlichen Gründe abstützen konnte oder geradezu sinn- und zwecklos war»105. Es fällt zudem auf, dass der Staatsgerichtshof sehr oft mit dem Be- griff der Sachlichkeit beziehungsweise Unsachlichkeit eines Gesetzes ar- gumentiert.106 3.Öffensichtlichkeit des Fehlers Ein weiteres Kriterium, das der Staatsgerichtshof durchgehend prüft, ist die Offensichtlichkeit des Willkürverstosses beziehungsweise der Gleichheitswidrigkeit eines Gesetzes. So bezeichnet der Staatsgerichts- hof eine Regelung als 
«eindeutig gleichheitswidrig»107oder sagt, ein Ge- setz stelle 
«ganz offensichtlich eine nicht mehr zu vertretende Ungleich- behandlung dar» und verstosse 
«klar gegen den Gleichheitssatz von Art 31 Abs 1 LV»108. In einer Entscheidung in der er einen Willkürverstoss verneint, heisst es beispielsweise, eine Regelung sei 
«nicht […] offensichtlich unge- recht oder sonst willkürlich»109. 106Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 102StGH 2000/23, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, berichtigt am 9. April 2001, LES 2003, S. 173 (177). 103StGH 1985/11, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, S. 94 (102). 104StGH 2004/5, Urteil vom 27. September 2004, S. 13. Vgl. auch Vgl. StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, S. 158 (163), wo nach der Ansicht des Staatsge- richtshofes ein Gesetz insgesamt als eine «jedenfalls nicht unhaltbare und somit auch nicht verfassungswidrige gesetzgeberische Lösung» erscheint. 105StGH 2000/54, Entscheidung vom 17. September 2001, S. 21, noch n. p. 106Zum Begriff der Natur der Sache siehe Ballweg, S. 37 ff. 107StGH 1990/17, Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 1992, S. 12 ff. (17). 108StGH 1997/14, Urteil vom 17. November 1997, LES 1998, S. 264 (269). 109StGH 1985/11, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, S. 94 (102).
	        

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