Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

VI. KRITERIEN DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITS SATZES UND DES 
WILLKÜRVERBOTS 1.Allgemeines Aus den dargestellten Ausgangsformeln und Subsumtionsformeln sollen Kriterien aufgezeigt werden, wann ein gleichheitswidriges beziehungs- weise wann ein willkürliches Gesetz vorliegt. Dabei ergibt sich das über- raschende Ergebnis, dass diese beiden Formeln nur selten übereinstim- men. Das heisst, der Staatsgerichtshof nimmt in seinen Subsumtionsfor- meln nicht auf die Ausgangsformeln Bezug. Für den Kontrollmasstab der verfassungsgerichtlichen Willkürprüfung und Gleichheitsprüfung können allerdings nur die Umschreibungen des Staatsgerichtshofes in den Subsumtionsformeln ausschlaggebend sein. Nur aus diesen lassen sich Kriterien ableiten, wann Gesetze gegen das Willkürverbot bezie- hungsweise das Gleichheitsgebot verstossen. Im Folgenden werden diese Kriterien 
zusammengefasst. 2.Qualifizierte Verletzung des Rechts/krasse Ungerechtigkeit Das Element der qualifizierten Verletzung des Rechts beziehungsweise des qualifizierten Verstosses gegen die Gerechtigkeit findet sich prak- tisch durchwegs in allen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes bei der Gleichheits- und Willkürprüfung von Gesetzen. So spricht der Staatsge- richtshof davon, eine gesetzliche Bestimmung führe in bestimmten Fäl- len zu «einem 
geradezu stossenden und damit rechtsungleichen und will- kürlichen Ergebnis»100oder es könne für eine Regelung 
«keine einer sachlichen Prüfung standhaltende Begründung gefunden werden»101. In einer anderen Entscheidung führt er aus, bei einem Gesetz handle es sich 105 
Kriterien des allgemeinen Gleichheits satzes und des Willkürverbots 100StGH 1987/21 und 1987/22, Urteil des Staatsgerichtshofes – als Verwaltungsgericht- hof – vom 4. Mai 1988, LES1989, S. 45 (47). 101StGH 1988/21 Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, S. 129 (131).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.