des Landes angehören.342Sie scheiden mit ihrer Bestellung aus solchen Ämtern aus. 4.Unabhängigkeit Die Richter des Staatsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres richter- lichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig.343 5.Amtsverschwiegenheit und Verhalten Die Richter des Staatsgerichtshofes unterliegen der Amtsverschwiegen- heit.344Sie haben sich durch ihr Verhalten in und ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens, die ihr Amt erfordert, würdig zu er- weisen.34587
§ 5 Zuständigkeit und Organisation 342Art. 4 StGHG. 343Art. 95 Abs. 2 LV und Art. 6 StGHG; ausführlich zur Unabhängigkeit der Richter hinten S. 266 ff. und S. 288 f. 344Art. 7 StGHG. 345Art. 12 Abs. 4 StGHG.